Die teils rechtmäßige, teils rechtswidrige Berichterstattung

Wird über einen Berichtsgegenstand von demselben Verbreiter eine rechtmäßige und eine nicht rechtmäßige Berichterstattung verbreitet, und entsteht dem Betroffenen durch die Berichterstattung ein Schaden, so trifft ihn bei Inanspruchnahme des Verbreiters die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm der geltend gemachte Schaden gerade durch den rechtswidrigen Teil und nicht durch die übrige unbedenkliche Berichterstattung entstanden ist.

Insbesondere ist § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB – wonach von mehreren Beteiligten einer unerlaubten Handlung jeder Beteiligte für den gesamten Schaden verantwortlich ist, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von ihnen den Schaden durch seine Handlung verursacht hat – nicht auf den Fall anwendbar, dass ein Schaden durch verschiedene Verhaltensweisen derselben Person herbeigeführt worden ist, wenn diese Verhaltensweisen nicht alle rechtswidrig waren und sich nicht ermitteln lässt, ob eine der rechtmäßigen oder eine der rechtswidrigen Verhaltensweisen den Schaden herbeigeführt hat.

Der Geschädigte hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm der geltend gemachte Schaden gerade durch den ihn betreffenden rechtsverletzenden Teil und nicht durch die übrige unbedenkliche Berichterstattung entstanden ist1.

§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB regelt den Fall, dass sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten einer unerlaubten Handlung den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Diese Vorschrift kommt nur zum Zuge, wenn feststeht, dass ein Schaden durch eine unerlaubte Handlung entstanden ist. Sie ist nicht anwendbar, wenn – wie vorliegend – als Schadensursache ein rechtmäßiges Verhalten in Betracht kommt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung „Stern-TV“ des Bundesgerichtshofs2. In jenem Fall war ein Fernsehbeitrag für den Schaden ursächlich, dessen Veröffentlichung wegen unzureichender Recherche und unausgewogener Darstellung insgesamt rechtswidrig war.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 15. Juli 2014 – 7 U 75/11

  1. vgl. BGH NJW 1987, 1403 – Türkol II; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 32 Rn. 7a[]
  2. BGH, NJW 1997, 1148[]