Einbinden von Youtube-Inhalten auf der eigenen Homepage

Begeht der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet? Vor dieser Frage stand jetzt der Bundesgerichtshof – und hat die Frage, die sich im Rahmen der Urheberrechts-Richtlinie 2001/29/EG1 bzw. einer richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG stellt, im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union weitergeleitet.

In dem Rechtsstreit, der jetzt beim Bundesgerichtshof zur Entscheidung anstand, ließ die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel „Die Realität“ herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war – nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung – auf der Videoplattform „YouTube“ abrufbar.

Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie den Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des „Framing“ abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom Server der Videoplattform „YouTube“ abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen („Frame“) abgespielt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Sie hat die Beklagten daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Landgericht München I hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1.000 € an die Klägerin verurteilt2. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht München die Klage in seinem Berufungsurteil abgewiesen3. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin vom Bundesgerichtshof die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Der Bundesgerichtshof ging nun – ebenso wie zuvor das Oberlandesgericht München – davon aus, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.

Eine solche Verknüpfung könnte jedoch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechts-Richtline 2001/29/EG gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union daher die – auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht zweifelsfrei zu beantwortende – Frage vorgelegt, ob bei der hier in Rede stehenden Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt.

Beschluss vom 16. Mai 2013 – I ZR 46/12 – „Die Realität“

  1. Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft[]
  2. LG München I, Urteil vom 02.02.2011 – 37 O 1577/10[]
  3. OLG München, Urteil vom 16.02.2012 – 6 U 1092/11[]