Geschäftsführerhaftung bei Urheberrechtsverletzung
Ein Geschäftsführer haftet für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft persönlich, wenn er an ihnen entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen1.
Beruht die Rechtsverletzung auf einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von dem oder den Geschäftsführern veranlasst worden ist2.
Von einem solchen typischen Geschehensablauf ist in dem hier entschiedenen Fall der Werbung für einen unerlaubten Nachbau einer urheberrechtlich geschützten Werkes (Wagenfeld-Leuchte) auszugehen. Über den allgemeinen Werbeauftritt einschließlich des Internetauftritts eines Unternehmens wird typischerweise auf Geschäftsleitungsebene entschieden3. Desgleichen wird typischerweise auf Geschäftsführerebene darüber entschieden, ob und inwieweit von der Gesellschaft hergestellte und vertriebene Produkte im Ausland vertrieben und beworben werden sollen. Danach ist davon auszugehen, dass der alleinige Geschäftsführer des nachbauenden Unternehmens entschieden hat, in Deutschland für den Kauf der Leuchte zu werben. Vorliegend ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Handlungen durch eine dritte Person ohne Beteiligung des Geschäftsführers veranlasst worden sein könnten. Daher ist vom Regelfall auszugehen, dass der Geschäftsführer diese Handlungen selbst vorgenommen hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 76/11
- BGH, Urteil vom 18.06.2014 – I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 17 – Geschäftsführerhaftung, mwN; Urteil vom 27.11.2014 – I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 80 = WRP 2015, 739 – Videospiel-Konsolen II; Urteil vom 22.01.2015 – I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 45 = WRP 2015, 1090 – Exzenterzähne[↩]
- vgl. BGHZ 201, 344 Rn.19 – Geschäftsführerhaftung; BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 83 – Videospiel-Konsolen II; GRUR 2015, 909 Rn. 45 – Exzenterzähne[↩]
- vgl. BGHZ 201, 344 Rn.19 – Geschäftsführerhaftung[↩]