Haftungsrisiken für Bewertungsportale
Die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals haftet nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 8 UWG oder § 3 Abs. 1 UWG auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Bewertungsportal.
Im dem jetzt vom Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall verlangte die Inhaberin eines Hotels von der Beklagten, die im Internet ein Online-Reisebüro sowie ein damit verknüpftes Hotelbewertungsportal betreibt, Unterlassung einer unwahren, von der Klägerin als geschäftsschädigend eingestuften Tatsachenbehauptung. Unter der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ erschien in dem Hotelbewertungsportal eine Bewertung des Hotels.
Nutzer können in dem Bewertungsportal Hotels auf einer Skala zwischen eins (sehr schlecht) und sechs (sehr gut) bewerten. Hieraus berechnen sich bestimmte Durchschnittswerte und eine Weiterempfehlungsrate. Bevor Nutzerbewertungen in das Bewertungsportal aufgenommen werden, durchlaufen diese eine Wortfiltersoftware, die u.a. Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht. Ausgefilterte Bewertungen werden von Mitarbeitern des Bewertungsportals geprüft und dann ggf. manuell freigegeben.
Die Hotelinhaberin mahnte die Portalbetreiberin ab, die daraufhin die beanstandete Bewertung von ihrem Portal entfernte, jedoch die von der Hotelierin verlangte strafbewehrte Unterwerfungserklärung nicht abgab. Die daraufhin von der Hotelierin erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen vor dem Landgericht Berlin1 und dem Berliner Kammergericht2 ohne Erfolg. Und der Bundesgerichtshof bestätigte nun die klageabweisenden Berliner Urteile und wies die Revision der Hotelierin gegen das Berufungsurteil zurück:
Die beanstandete Nutzerbewertung ist, so der Bundesgerichtshof, keine eigene „Behauptung“ der Portalbetreiberin, weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat.
Die Portalbetreiberin hat die Behauptung auch nicht „verbreitet“. Die Haftung eines Diensteanbieters im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG, der – wie die Portalbetreiberin – eine neutrale Rolle einnimmt, ist nach § 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG eingeschränkt. Er haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dazu zählen die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.
Die Betreiberin des Bewertungsportals hat danach keine spezifische Prüfungspflicht verletzt. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen ist ihr nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Dieser Pflicht hat die Betreiberin hier genügt und deshalb auch keine wettbewerblichen Verkehrspflichten im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG verletzt.
Im Streitfall bestehen für den Bundesgerichtshof auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Portalbetreiberin ein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt, das besondere Prüfungspflichten auslöst.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 94/13