Illegale Downloads – IP-Adresse und Ermittlungskosten

Der Beklagte hat nach dem Anerkenntnisurteil die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei insbesondere die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen Kosten, die wie etwa Kosten für Detektivermittlungen oder Testkäufe der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden1.

Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich entschieden, dass die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person dienen, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren2.

Hiergegen kann auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, die geltend gemachten Kosten wären in derselben Höhe angefallen, wenn lediglich die dem Beklagten zugeteilten IP-Adressen und nicht auch die anderen Personen zugeordneten IP-Adressen Gegenstand des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG gewesen wären. Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen sind nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – I ZB 7/14

  1. BGH, Beschluss vom 20.10.2005 – I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Rn. 11 = WRP 2006, 237 Geltendmachung der Abmahnkosten, mwN[]
  2. BGH, Beschluss vom 15.05.2014 – I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 10 bis 13 = WRP 2014, 1468 Deus Ex[]
  3. BGH, GRUR 2014, 1239 Rn. 14 bis 18 Deus Ex[]