Indizierung jugendgefährdender Kunstwerke *
Von den Inhalten eines Trägermediums gehen jugendgefährdende Wirkungen im Sinne von § 18 Abs. 1 JuSchG aus, wenn sie geeignet sind, gefährdungsgeneigte Minderjährige sozial-ethisch zu desorientieren.
2. Gehen die jugendgefährdenden Wirkungen von Kunstwerken aus, setzt die Aufnahme des Trägermediums in die Liste jugendgefährdender Medien voraus, dass die Abwägung von Jugendschutz und Kunstfreiheit mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht den Vorrang des Jugendschutzes ergibt.
3. Dem Zwölfer-Gremium der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien steht auch für die Entscheidung über den Vorrang von Jugendschutz oder Kunstfreiheit im Rahmen der Abwägung kein Beurteilungsspielraum zu (Änderung der Rechtsprechung).
4. Die Feststellungen und daraus hergeleiteten Wertungen des Zwölfer-Gremiums können von den Verwaltungsgerichten nach den Regeln des Sachverständigenbeweises verwertet werden.
5. Sind Namen und Anschriften von Urhebern des zur Indizierung anstehenden Kunstwerks nicht bekannt, müssen die Bundesprüfstelle und die Verwaltungsgerichte einfache und erfolgversprechende Maßnahmen zur Ermittlung dieser Daten ergreifen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 18.18