Informationsfreiheitsgesetz – und die Transparenzregelungen des Parteiengesetzes

Die Transparenzregelungen des Parteiengesetzes schließen individuelle Informationsansprüche aus.

Die Regelungen des Parteiengesetzes über die Pflicht zur Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte der politischen Parteien und die Berichtspflichten des Bundestagspräsidenten schließen einen weitergehenden Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz aus. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Streitfall fordert der klagende Verein auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes vom Präsidenten des Deutschen Bundestages die Übersendung von Korrespondenzen, Vermerken, Notizen, Dienstanweisungen etc., die im Zusammenhang mit Rechenschaftsberichten und Spenden für die Jahre 2013 und 2014 der damals im Bundestag vertretenen Parteien stehen. Dieser lehnte die Anträge ab.

Das Verwaltungsgericht Berlin1 und in der Berufungsinstanz auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg2 haben den Bundestagspräsidenten zur Übermittlung der begehrten Unterlagen verpflichtet. Die gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gerichteten Revisionen des Bundestagspräsidenten hatten nun vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg:

Das Informationsfreiheitsgesetz sieht vor, dass Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen dem allgemeinen Informationszugangsanspruch vorgehen. Hierunter fallen auch die Transparenzregelungen des Parteiengesetzes. Diese enthalten ein in sich geschlossenes Regelungskonzept zur Veröffentlichung von Informationen, die im Zusammenhang mit der Rechenschaftslegung der Parteien und der Entwicklung der Parteienfinanzen stehen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17. Juni 2020 – 10 C 16.19

  1. VG Berlin, Urteile vom 26.01.2017 – 2 K 69.16 und 2 K 292.16[]
  2. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 26.04.2018 – 12 B 6.17 und 12 B 7.17[]