Pressefotos von der Feuerwehr***
Die Informationsvermittlung sei Teil der Öffentlichkeitsarbeit und damit auch Aufgabe der Berufsfeuerwehr München.Es ist kartellrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse, dass die von der Münchner Berufsfeuerwehr selbst angefertigten Fotos von ihren Einsätzen über die sozialen Medien verbreitet werden und gegen eine Aufwandsentschädigung zur Benutzung zur Verfügung gestellt werden.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Fotojournalisten abgewiesen, der sich dagegen gewehrt hat, dass die Münchner Berufsfeuerwehr selbst Fotos von ihren Einsätzen anfertigt und sie über das Kreisverwaltungsreferat der freien Presse auf einem Portal im Internet gegen eine Aufwandsentschädigung von 25,00 EUR bei Benutzung zur Verfügung stellt. Außerdem findet die Verbreitung der Fotoaufnahmen durch die Feuerwehr in den sozialen Medien statt. Zu den Tätigkeiten des klagenden Fotojournalisten gehört es nach seinen Angaben auch, von Unfällen und Brandeinsätzen aktuelle Fotoaufnahmen zu fertigen und diese an regionale und überregionale Medien zu vermarkten. Der Kläger ist der Auffassung, die Feuerwehr nutze hier ihre marktbeherrschende Stellung aus, um als erste am Ort des Geschehens Fotoaufnahmen anzufertigen und damit Geld zu verdienen. Dies sei für ihn existenzgefährdend. Die Feuerwehr verlasse zudem ihre Kernaufgaben der Gefahrenabwehr und Gefahrenbekämpfung, da Behörden sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betätigen dürften.
Zur Urteilsfindung hat das Landgericht München eine umfassende Interessenabwägung zwischen der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, und der Garantie des Instituts der freien Presse, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, vorgenommen. So verlange die Staatsferne der Presse, dass sich die jeweilige Kommune in ihren Publikationen wertender oder meinungsbildender Elemente enthalte und sich auf Sachinformationen beschränke. Bezogen auf den Inhalt einer gemeindlichen Publikation sei staatliche Information mit dem Ziel, Politik verständlich zu machen, die Bevölkerung über Politik und Recht im jeweiligen Aufgabenkreis zu informieren und staatliche Tätigkeit transparent zu gestalten, auch in presseähnlicher Form grundsätzlich zulässig.
Das Landgericht München stellt klar, dass die Informationsvermittlung Teil der Öffentlichkeitsarbeit und damit auch Aufgabe der Berufsfeuerwehr München sei. Eine boulevardmäßige Illustration der Beiträge finde gerade nicht statt. Es fehlten auch klassisch redaktionelle Elemente wie Meinungen oder Kommentare. Weiter sei bei den angegriffenen Veröffentlichungen unschwer erkennbar, dass es sich um einen Bericht der Berufsfeuerwehr München handele. Eine Gefährdung der neutralen Berichterstattung über Einsätze der Berufsfeuerwehr München sei durch die Presseberichte nicht gegeben. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich die veröffentlichten Presseberichte hauptsächlich gezielt an Redaktionen sowie an die Presse im Allgemeinen richteten. Die Presseberichte der Berufsfeuerwehr München hätten daher keinen die Presse ersetzenden Charakter; vielmehr seien sie dazu gedacht, Berichterstattung durch die Medien anzustoßen.
In aller Regel treffe die Feuerwehr zwar früher am Einsatzort ein als Fotojournalisten. Dadurch ist ihnen aber nicht die Möglichkeit genommen, selbst Fotos vom Einsatz zu fertigen und auf diese Weise ihre Sicht des Geschehens zum Ausdruck zu bringen. Für Journalisten bestehe zudem die Möglichkeit, sich bei einem Presseruf der Berufsfeuerwehr anzumelden, um so durch SMS und/oder Sprachnachricht jedenfalls bei Großschadenslagen zeitnah über einen Einsatz der Feuerwehr informiert zu werden und für die Anfertigung eigener Aufnahmen zum Einsatzort zu gelangen.
Aus diesen Gründen ist das Landgericht München der Auffassung, dass vor diesem Hintergrund ein Ausschluss des Klägers vom sachlich und örtlich relevanten Markt für sogenannte „Blaulicht-Fotografie“ im Bereich München nicht gegeben sei, so dass kein kartellrechtlicher Unterlassungsanspruch bestehe.
Landgericht München, Urteil vom 24. April 2020 – 37 O 4665/19




