Urheberrechtsverletzungen und die Haftung von File-Hostern – der Fall RapidShare

Der Bundesgerichtshof konkretisiert die Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen: Ein File-Hosting-Dienst ist zu einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle der Linksammlungen verpflichtet, die auf seinen Dienst verweisen, wenn er durch sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet.

Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen1.

Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen2.

Die Prüfpflichten des Störers, die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen – im Streitfall auf das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln – hingewiesen worden ist.

In dem jetzt letztinstanzlich vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit klagte die GEMA, die als Verwertungsgesellschaft die Verwertungsrechte von Musikurhebern (Komponisten und Textdichtern) wahrnimmt. Die Beklagte betreibt einen File-Hosting-Dienst; sie stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur Verfügung. Die Nutzer des Dienstes können eigene Dateien auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert werden. Dem Nutzer wird ein Link übermittelt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann. Die Beklagte kennt weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien, noch hält sie ein Inhaltsverzeichnis der Dateien vor. Spezielle Suchmaschinen (sog. „Linksammlungen“) gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen.

Die Klägerin macht geltend, 4.815 im Einzelnen bezeichnete Musikwerke seien ohne ihre Zustimmung über den Dienst der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden und könnten dort heruntergeladen werden. Die Klägerin sieht darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangt von der Beklagten Unterlassung.

Die Klage war in den Vorinstanzen vor dem Landgericht und dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg erfolgreich3. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen. Soweit das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg auch ein Mitglied des Verwaltungsrats und einen früheren Geschäftsführer der Beklagten zur Unterlassung verurteilt hatte, hat der Bundesgerichtshof allerdings das Berufungsurteil wegen fehlender Feststellungen zur Verantwortlichkeit dieser Personen für die Urheberrechtsverletzungen aufgehoben.

Der entschieden, dass File-Hosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie nach einem Hinweis auf eine klare Urheberrechtsverletzung die ihnen obliegenden Prüfungspflichten nicht einhalten und es deswegen zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt4. Bei der Konkretisierung dieser Prüfungspflichten ist davon auszugehen, dass das Geschäftsmodell der Beklagten nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist. Denn es gibt für ihren Dienst zahlreiche legale und übliche Nutzungsmöglichkeiten. Im vorliegenden Fall hat indessen das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat. Daraus hat der Bundesgerichtshof eine gegenüber der Entscheidung „5 verschärfte Haftung der Beklagten abgeleitet.

Anders als andere Dienste etwa im Bereich des „Cloud Computing“ verlangt die Beklagte kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Sie erzielt ihre Umsätze nur durch den Verkauf sog. Premium-Konten. Die damit verbundenen Komfortmerkmale führen dazu, dass die Beklagte ihre Umsätze gerade durch massenhafte Downloads erhöht, für die vor allem zum rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind. Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird durch die Möglichkeit gesteigert, den Dienst der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte geht selbst von einer Missbrauchsquote von 5 bis 6% aus, was bei einem täglichen Upload-Volumen von 500.000 Dateien ca. 30.000 urheberrechtsverletzenden Nutzungshandlungen entspricht.

Bei der Bestimmung des Umfangs der Prüfpflichten ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen fördert. Ist die Beklagte auf konkrete Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer hinsichtlich bestimmter Werke hingewiesen worden, so ist sie deshalb nicht nur verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren; sie muss darüber hinaus fortlaufend alle einschlägigen Linksammlungen darauf überprüfen, ob sie Links auf Dateien mit den entsprechenden Musikwerken enthalten, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind. Die Beklagte hat über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeigneten Suchanfragen und ggf. auch unter Einsatz von sog. Webcrawlern zu ermitteln, ob sich für die konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links zu ihrem Dienst finden. Diese Prüfpflichten bestehen im selben Umfang für jedes Werk, hinsichtlich dessen die Beklagte auf eine klare Verletzung hingewiesen worden ist. Die Prüfpflichten werden nicht dadurch geringer, dass die Beklagte auf eine große Zahl von Rechtsverletzungen – im Streitfall auf die Verletzung der Rechte an mehr als 4.800 Musikwerken – hingewiesen worden ist. Denn der urheberrechtliche Schutz darf nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom selben Tag auch in zwei Parallelverfahren entsprechende Entscheidungen getroffen. Im ersten Verfahren6 hatten sich die Verlage de Gruyter und Campus dagegen gewandt, dass trotz entsprechender Hinweise auch weiterhin Bücher ihres Verlages bei der Beklagten heruntergeladen werden konnten. Im zweiten Verfahren7 hatte sich der Senator Filmverleih dagegen gewandt, dass über den Dienst der Beklagten trotz eines Hinweises der Film „Der Vorleser“ bei RapidShare heruntergeladen werden konnte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. August 2013 – I ZR 80/12 – File-Hosting-Dienst

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 12.07.2012 – I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 21 ff. – Alone in the Dark[]
  2. Fortführung von BGHZ 194, 339 Rn. 39 – Alone in the Dark[]
  3. OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012 – 5 U 87/09, MMR 2012, 393; LG Hamburg, Urteil vom 12.06.2009 – 310 O 93/08, ZUM 2009, 863[]
  4. BGH, Urteil vom 12.07.2012 – I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 – Alone in the Dark[]
  5. BGHZ 194, 339 Rn. 25 ff.[]
  6. BGH – I ZR 79/12[]
  7. BGH – I ZR 85/12[]