Urheberschutz für einen einzelnen Charakter eines Sprachwerks – der Fall Pippi Langstrumpf

Ein einzelner Charakter eines Sprachwerks (hier: Pippi Langstrumpf) kann selbständigen Urheberrechtsschutz genießen. Dies setzt voraus, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Allein die Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres Erscheinungsbildes wird dafür in aller Regel nicht genügen.

Für die Abgrenzung der verbotenen Übernahme gemäß § 23 UrhG von der freien Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG kommt es auf die Übereinstimmung im Bereich der objektiven Merkmale an, durch die die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmt wird. Für eine nach § 23 UrhG verbotene Übernahme eines Charakters ist es mithin nicht ausreichend, dass eine Abbildung (hier: Abbildung von Personen in Karnevalskostümen) lediglich einzelne äußere Merkmale der literarischen Figur übernimmt. Diese Elemente mögen zwar die äußere Gestalt der Romanfigur prägen. Sie genügen aber für sich genommen nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil.

Wird aus den angegriffenen Abbildungen deutlich, dass sich die abgebildeten Personen für Karnevalszwecke nur als die literarische Figur verkleiden und somit lediglich in ihre Rolle schlüpfen wollen, spricht dies für die Annahme eines inneren Abstands zum Werk und damit für eine freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG.

Die von Astrid Lindgren in ihren Kinderbüchern geschaffene Figur der Pippi Langstrumpf genießt als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Urheberrechtsschutz.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei Werken der Literatur im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht nur die konkrete Textfassung oder die unmittelbare Formgebung eines Gedankens urheberrechtlich schutzfähig ist. Auch eigenpersönlich geprägte Bestandteile und formbildende Elemente des Werkes, die im Gang der Handlung, in der Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen, der Ausgestaltung von Szenen und in der „Szenerie“ des Romans liegen, genießen Urheberrechtsschutz1.

Neben der Fabel, dem Handlungs- und Beziehungsgeflecht der Charaktere eines Romans, können entgegen der Auffassung der Revision auch einzelne Charaktere des Sprachwerks selbständigen Urheberrechtsschutz genießen. Für bildliche Darstellungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ist ein solcher isolierter Figurenschutz in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits anerkannt. Dieser beschränkt sich nicht auf die konkreten zeichnerischen Darstellungen in verschiedenen Körperhaltungen mit der jeweils gleichbleibenden und der das Äußere in schöpferischer Weise prägenden Elemente. Schutz genießen auch die allen Einzeldarstellungen zugrundeliegenden Charaktere als solche, wenn diese sich durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen auszeichnen, somit zu besonders ausgeprägten Persönlichkeiten geformt sind und in den Geschichten jeweils in einer bestimmten charakteristischen Weise auftreten2.

Diese Grundsätze gelten für in Sprachwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschaffene Personen gleichermaßen3. Auch hier ist es wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen, dass einzelnen fiktiven Charakteren selbständiger Urheberrechtsschutz zukommt. Vergleichbar dem Figurenschutz bei Darstellungen der bildenden oder angewandten Kunst kann auch eine literarische Beschreibung im geistigen Auge des Lesers ein ebenso deutliches „Bild“ von einer handelnden Figur schaffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit den Mitteln der Sprache gerade die prägenden Charaktereigenschaften einer fiktiven Person wesentlich differenzierter als mit den Mitteln der bildenden Kunst dargestellt werden können. Insoweit kann eine detaillierte Beschreibung der Charaktereigenschaften eine mit den Mitteln der Sprache nur begrenzt konkretisierbare Darstellung des Äußeren der Person ohne weiteres ausgleichen.

Dieser Schutz einer fiktiven Person kann auch unabhängig vom konkreten Beziehungsgeflecht und dem Handlungsrahmen bestehen, wie sie in der Fabel des Romans ihren Ausdruck gefunden haben. Zwar gewinnen die in einer Erzählung handelnden Personen ihr charakteristisches Gepräge zumeist erst durch ihre Handlungen und Interaktion mit anderen dargestellten Personen. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass sich die darin zum Ausdruck gelangende Persönlichkeit verselbständigt, wenn ihre typischen Charaktereigenschaften und Verhaltensweisen in variierenden Handlungs- und Beziehungszusammenhängen – insbesondere bei Fortsetzungsgeschichten – regelmäßig wiederkehren.

Voraussetzung für den isolierten Schutz eines fiktiven Charakters ist es demnach, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Allein die Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres Erscheinungsbildes wird dafür in aller Regel nicht genügen.

Nach diesem Maßstab ist der von Astrid Lindgren geschaffenen und in zahlreichen Erzählungen ausgestalteten Figur der Pippi Langstrumpf ein urheberrechtlichen Schutz zuzusprechen.

Die beachtliche Schöpfungshöhe der Figur der Pippi Langstrumpf ist aufgrund der besonderen eigenschöpferischen Kombination der charakteristischen Merkmale der Romanfigur anzunehmen und stützt sich nicht nur auf die im Tatbestand wiedergegebene detaillierte Beschreibung ihres Äußeren. Die Schutzfähigkeit der Person der Pippi Langstrumpf begründet sich vielmehr auch mit den ihr eigenen Wesenszügen und ihren Lebensumständen. Das Äußere von Pippi Langstrumpf sowie die wegen des Todes der Mutter und der Abwesenheit des Vaters erbärmlich wirkenden Lebensumstände stehen in krassem Kontrast zu den übrigen Merkmalen der Figur. So ist sie stets fröhlich, sehr vermögend, verfügt über übermenschliche Kräfte, ist von ausgeprägter Furcht- und Respektlosigkeit, die mit Fantasie und Wortwitz gepaart sei. Astrid Lindgren ist es gelungen, eine einmalige Figur zu schaffen, die ihre charakteristischen Wesenszüge durch alle Geschichten unverkennbar beibehält und die sich von den bis dahin bekannten Figuren deutlich abhebt.

Der Bundesgerichtshof zweifelt jedoch, ob die im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Abbildungen in einem Werbeoprospekt als eine abhängige Bearbeitung gemäß § 23 UrhG oder aber eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG zu qualifizieren sind. Im Streitfall stellt sich die Frage, ob die Abbildungen in den Werbeunterlagen der Beklagten eine Vervielfältigung der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf in veränderter Form darstellen. Die Zulässigkeit einer solchen umgestaltenden Vervielfältigung beurteilt sich nach § 23 UrhG4., ob die angegriffenen Abbildungen als eine abhängige Bearbeitung gemäß § 23 UrhG oder aber eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG zu qualifizieren sind. Im Streitfall stellt sich die Frage, ob die Abbildungen in den Werbeunterlagen der Beklagten eine Vervielfältigung der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf in veränderter Form darstellen. Die Zulässigkeit einer solchen umgestaltenden Vervielfältigung beurteilt sich nach § 23 UrhG4.

Für die Frage, ob die Übernahme gestalterischer Elemente eine abhängige Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG darstellt oder ob es sich um eine freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt – wie das Berufungsgericht noch zutreffend angenommen hat – voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. In der Regel ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint5.

Eine freie Benutzung ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in einem eher wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in diesem so zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert. Vielmehr kann der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks – selbst bei deutlichen Übernahmen gerade in der Formgestaltung – auch dann gegeben sein, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann davon gesprochen werden, dass die entlehnten individuellen Züge des älteren Werkes im neueren Werk „verblassen“6. Auf den inneren Abstand kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk es erfordert, dass dieses und seine Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Die häufigste Fallgestaltung dieser Art ist die Parodie. Bei ihr kommt der innere Abstand in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck. Zwingend ist dies jedoch nicht. Ein innerer Abstand kann vielmehr auch auf andere Weise hergestellt werden7.

Da nach den dargelegten Grundsätzen der Abstand maßgebend ist, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält, kommt es auf die Übereinstimmung im Bereich der objektiven Merkmale an, durch die die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmt wird8. Es ist deshalb durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend dabei ist ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind9.

Dabei geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 UrhG nicht bereits deshalb vorliegen, weil eine Übertragung eines Werkes in eine andere Werkart immer als freie Bearbeitung zu werten sei. Vielmehr ergibt sich aus § 23 Satz 2 UrhG, dass auch in den Fällen einer Übertragung eines Werkes in eine andere Werkart eine unfreie Bearbeitung vorliegen kann. Auch eine Übertragung eines Sprachwerks in die Werkkategorie der bildenden oder angewandten Kunst stellt nicht in jedem Fall eine freie Benutzung des Sprachwerks dar. Maßgebend ist keine an der Werkart orientierte rein formelle Betrachtung. Eine solche berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Wesenszüge der Werkarten nicht stets grundverschieden sind, sondern deren gestalterische Wesenszüge und Ausdrucksformen unter Umständen übertragbar sind10. So liegt es auch, wenn eine literarische Figur gemäß der Beschreibung ihrer Eigenschaften – wie im Streitfall – durch eine Abbildung visualisiert wird. Es kommt vielmehr auch bei einer Benutzung des Werks durch eine andere Werkgattung auf die Übereinstimmungen im Bereich der objektiven Merkmale an, durch welche die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmt wird.

Dagegen ist für den Bundesgerichtshof die Annahme, auch die bildliche und damit allein auf das Äußere beschränkte Darstellung der Figur könne eine urheberrechtswidrige Bearbeitung der Romanfigur sein, nicht frei von Rechtsfehlern. Diese Ansicht beachtet insoweit nicht hinreichend, dass es bei der Feststellung des für eine freie Benutzung erforderlichen Abstands auf die Übereinstimmung im Bereich der objektiven Merkmale ankommt, welche die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmen.

Für eine selbständige urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer literarischen Person reicht die bloße Beschreibung ihrer äußerlichen Gestalt nicht aus. Wie dargelegt, setzt ein Schutz der Figur als solche vielmehr voraus, dass diese durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen beschrieben wird, sie somit zu besonders ausgeprägten Persönlichkeiten geformt ist und in der Geschichte jeweils in einer bestimmten charakteristischen Weise auftritt11.

Für eine nach § 23 UrhG verbotene Übernahme eines Charakters ist es mithin nicht ausreichend, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die angegriffenen Abbildungen lediglich die Haare in Farbe und Form, die Sommersprossen und den Kleidungsstil der Pippi Langstrumpf übernehmen. Diese Elemente mögen zwar die äußere Gestalt der Romanfigur prägen. Sie genügen aber für sich genommen nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur der Pipi Langstrumpf zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil.

(2) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass vorliegend unschwer zu erkennen ist, dass die abgebildeten Personen Pippi Langstrumpf darstellen. Eine abhängige Bearbeitung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn das neue Werk auf das ältere deutlich Bezug nimmt. Gerade bei Werken, die sehr bekannt sind, genügen meist nur geringe Andeutungen, insbesondere in Bezug auf äußere Merkmale, um einen deutlichen Bezug zu dem älteren Werk herzustellen. Es ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob mit einer solchen Bezugnahme bereits die Übernahme eigenpersönlicher Merkmale verbunden ist12. Vorliegend entsteht das vollständige und insoweit urheberrechtlich relevante Bild von der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf erst durch eine gedankliche Verknüpfung des Betrachters mit den prägenden Charaktereigenschaften der Figur, wie sie in der überragend bekannten literarischen Vorlage ausgestaltet, aber in den Abbildungen nicht erkennbar sind.

Im Streitfall kommt hinzu, dass aus den angegriffenen Abbildungen deutlich wird, dass sich die abgebildeten Personen erkennbar für Karnevalszwecke nur als Pippi Langstrumpf verkleiden und somit lediglich in ihre Rolle schlüpfen wollen. Damit wird nur ein äußerst unvollkommener Bezug zur literarischen Figur hergestellt, der zudem mit der erkennbaren Spannung zwischen realer Person und dargestellter Person spielt. Dadurch wird ein hinreichender innerer Abstand zur Romanvorlage Astrid Lindgrens geschaffen, weil für den Betrachter klar erkennbar ist, dass die abgebildete Person nicht Pippi Langstrumpf ist13.

Auf den Umstand, dass die angegriffenen Abbildungen eine Reihe von äußeren Merkmalen (kartoffelförmige Nase, riesig breiter Mund, gelbes Kleid, sichtbare blaue Hose mit weißen Punkten, verschieden gestaltete Strümpfe, viel zu große schwarze Schuhe) der literarischen Gestalt der Pippi Langstrumpf nicht zeigen und eine der Abbildungen kein Mädchen, sondern eine verkleidete junge Frau wiedergibt, kommt es nach alledem nicht mehr an.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 52/12

  1. vgl. BGH, Urteil vom 29.04.1999 – I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 279 – Laras Tochter, mwN; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 2 Rn. 85[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1993 – I ZR 263/91, BGHZ 122, 53, 56 f. Alcolix; Urteil vom 11.03.1993 – I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 192 – AsterixPersiflagen; Urteil vom 08.07.2004 – I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 856 = WRP 2004, 1293 – Hundefigur[]
  3. vgl. Axel Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 2 UrhG Rn. 102; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 2 Rn. 85 aE; aA wohl Erdmann, WRP 2002, 1329, 1334[]
  4. vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 16 Rn. 8, § 23 Rn. 3 mwN[][]
  5. BGHZ 122, 53, 60 – Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 – Laras Tochter; Urteil vom 20.03.2003 – I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 267 – GiesAdler, mwN; BGH, Urteil vom 01.12 2010 – I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 33 – Perlentaucher[]
  6. BGHZ 122, 53, 60 f. – Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 f. – Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 – GiesAdler[]
  7. vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. – Alcolix; BGH, GRUR 1994, 191, 194 AsterixPersiflagen, BGHZ 141, 267, 281 – Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 – GiesAdler; GRUR 2011, 134 Rn. 34 – Perlentaucher[]
  8. BGH, Urteil vom 26.09.1980 – I ZR 17/78, GRUR 1981, 267, 269 – Dirlada, mwN[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 28.05.1998 – I ZR 81/96, BGHZ 139, 68, 77 – Stadtplanwerk; Urteil vom 13.04.2000 – I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 704 = WRP 2000, 1243 – Mattscheibe; GRUR 2004, 855, 857 – Hundefigur[]
  10. vgl. Axel Nordemann in Fromm/Nordemann aaO §§ 23, 24 UrhG Rn. 39; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 24 Rn. 23[]
  11. vgl. BGHZ 122, 53, 56 f. – Alcolix; BGH, GRUR 1994, 191, 192 – AsterixPersiflagen; GRUR 2004, 855, 856 – Hundefigur[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1957 – I ZR 83/56, BGHZ 26, 52, 57 – Sherlock Holmes; BGHZ 122, 53, 59 – Alcolix; BGH, GRUR 1994, 191, 194 – AsterixPersiflagen; GRUR 2004, 855, 856 – Hundefigur[]
  13. vgl. zur erkennbar fehlenden Personengleichheit bereits BGHZ 26, 52, 57 – Sherlock Holmes[]