Auskunftspflicht zum Verbleib der Kohl-Tonbänder
Der Streit um die „Kohl-Tonbänder“ ist jetzt erneut vom Bundesgerichtshof entschieden worden. Danach kann die Witwe und Erbin des Alt-Bundeskanzlers Helmut Kohl von dem Journalisten und seinerzeitigen Kohl-Ghostwriter/Biografen Schwan Auskunft über die Existenz und den Verbleib der Vervielfältigungen von Tonbandaufzeichnungen verlangen. Der Auskunftsanspruch hinsichtlich weiterer Unterlagen ist dagegen verjährt.
Der Alt-Bundeskanzler Kohl und der Journalist, ein bekannter Journalist, schlossen 1999 mit einem Verlag jeweils selbständige, inhaltlich aber aufeinander abgestimmte Verträge. Deren Gegenstand war die Erstellung der Memoiren des ehemaligen Bundeskanzlers; die schriftliche Abfassung des Werkes sollte durch den Journalisten erfolgen. Kohl und der Journalist, die die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit unmittelbar miteinander besprechen sollten, trafen sich in den Jahren 2001 und 2002 an über 100 Tagen im Wohnhaus des früheren Bundeskanzlers zu Gesprächen, die insgesamt etwa 630 Stunden dauerten und mit einem Tonbandgerät aufgenommen wurden. Kohl sprach dabei auf Fragen und Stichworte des Journalisten ausführlich über sein gesamtes Leben, sowohl über die Zeit, in der er höchste politische Ämter innehatte, als auch über seinen vorherigen Werdegang. Die Tonbänder, die Kohl persönlich zu keinem Zeitpunkt in den Händen hatte, nahm der Journalist zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung jeweils mit nach Hause. Von den Aufnahmen fertigte er Kopien an und ließ Abschriften anfertigen. Außerdem gewährte bzw. ermöglichte Kohl dem Journalisten Zugang zu zahlreichen Unterlagen. Später überwarfen sich der Alt-Bundeskanzler und der Journalist. Kohl kündigte die Zusammenarbeit mit dem Journalisten und bat diesen u.a. mit anwaltlichem Schreiben vom 18. März 2010 um Prüfung und Weiterleitung einzeln in dem Schreiben aufgeführter Akten sowie weiterer Unterlagen, die noch nicht als fehlend aufgefallen seien, aber sich noch im Bestand des Journalisten befänden. Hierauf antwortete der Journalist am 30. März 2010, die in dem Schreiben aufgeführten Akten befänden sich nicht in seinem Besitz. Einst in Kohls Büro gefertigte Kopien könnten nicht zurückgegeben werden, da sie unter verschiedenen Gesichtspunkten bearbeitet und ausgewertet worden seien. Im Übrigen handele es sich um allgemein zugängliche Reden und durchweg öffentliche Auftritte. Ende 2014 erklärte der Journalist in einer Fernsehsendung, Kopien der Tonbänder angefertigt zu haben, die „in deutschen Landen und auch im Ausland“ verstreut seien und an die „man nicht so schnell drankommen“ werde.
In einem früheren Verfahren machte Kohl erfolgreich die Herausgabe der Originaltonbänder geltend. Im vorliegenden Verfahren, das nach seinem Tod von seiner Erbin fortgeführt worden ist, verlangt diese im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über Existenz und Verbleib schriftlicher, digitaler und sonstiger Vervielfältigungen der Tonbänder sowie über weitere Unterlagen, die der Journalist aus der Zusammenarbeit im Rahmen der Erstellung der Memoiren besitzt oder weitergegeben hat.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Köln hat der Klage bezüglich der schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungen der Tonbänder stattgegeben und sie hinsichtlich der weiteren Unterlagen abgewiesen1. Auf die Berufung des Journalisten hat das Oberlandesgericht die Klage auch im Hinblick auf schriftliche Vervielfältigungsstücke des Tonbandinhalts mit der Begründung abgewiesen, diese Ansprüche seien verjährt2. Die Verurteilung des Journalisten zur Auskunft über die digitalen und sonstigen Vervielfältigungen hat das Oberlandesgericht bestätigt, die Berufung der Kohl-Erbin zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Anträge jeweils weiterverfolgen. Der Bundesgerichtshof hat nun das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und das erstinstanzliche, landgerichtliche Urteil wiederhergestellt:
Zutreffend sind, so der Bundesgerichtshof, die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Journalist aufgrund eines zwischen ihm und dem Erblasser bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet war, das durch die Zusammenarbeit mit dem Erblasser Erlangte an diesen herauszugeben (§ 667 BGB), auf Verlangen Auskunft über den Stand des Geschäfts zu geben und über die Ausführung Rechenschaft abzulegen (§ 666 BGB). Der für ein solches Verhältnis erforderliche Rechtsbindungswille ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Erblasser gegenüber dem Journalisten nur dann seine persönlichen Erinnerungen, Informationen, Einschätzungen und unter Umständen auch Gefühle preisgeben, wenn sichergestellt war, dass er gleichwohl nicht nur „Herr über das überlassene Material“, sondern auch „Herr über seine Erinnerungen“ bleiben konnte. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als ein erhebliches rechtliches Interesse im Sinne der genannten Maßstäbe gewertet und sich auch mit den weiteren Einwendungen des Journalisten hinreichend auseinandergesetzt. Die Wirkungen dieses Rechtsverhältnisses richten sich nach Auftragsrecht.
Soweit der Journalist geltend gemacht hat, insbesondere aus seiner Stellung als Historiker und Journalist sowie dem Umfang und der Eigenständigkeit seiner Tätigkeit ergebe sich, dass er habe berechtigt sein sollen, die Unterlagen für die Abfassung eigener Werke – jedenfalls bei Wahrung eines hinreichenden zeitlichen Abstands – zu nutzen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei insbesondere ausgeführt, jedenfalls aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit über die Memoiren sei einer etwaigen Zustimmung des Erblassers zu einer Veröffentlichung durch den Journalisten die Grundlage entzogen worden.
Der daraus folgende Anspruch gemäß § 666 Fall 3 BGB auf Erteilung der geltend gemachten Auskünfte ist allerdings infolge der Mitteilung des Journalisten vom 30. März 2010 durch Erfüllung erloschen. Ein Auskunftsanspruch ist erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Die Mitteilung des Journalisten ist vor dem Hintergrund der vorangegangenen Korrespondenz in dem Sinn zu verstehen, dass er abschließend erklärte, über keine herausgabepflichtigen Gegenstände mehr zu verfügen.
Da diese Erklärung jedoch schuldhaft falsch war, hat die Kohl-Erbin nunmehr einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB), der darauf gerichtet ist, so gestellt zu werden, wie sie bei richtiger Auskunft stünde. Der Schaden kann dabei insbesondere darin liegen, dass aufgrund der falschen Auskunft ein Anspruch nicht geltend gemacht worden ist. Dies ist hier der Anspruch auf Herausgabe der Vervielfältigungen der Tonbänder und der weiteren Unterlagen.
Da die Kohl-Erbin im Unklaren über Inhalt und Umfang ihres Schadensersatzanspruchs ist, steht ihr zu dessen Durchsetzung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ein ergänzender Auskunftsanspruch zu. Jedenfalls bei einer schweren, insbesondere vorsätzlichen Pflichtverletzung ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche einen hierauf bezogenen ergänzenden Auskunftsanspruch zu gewähren. Die nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen lassen allein den Schluss darauf zu, dass der Journalist mit seiner Erklärung, über keine Gegenstände zu verfügen, die an den Erblasser herauszugeben seien, diesen vorsätzlich in die Irre führte. Darüber hinaus bestand aufgrund der Erklärung des Journalisten Ende 2014, die Kopien der Tonbänder seien „in deutschen Landen und auch im Ausland“ verstreut und man werde „nicht so schnell drankommen“, die begründete Befürchtung, der Journalist habe die Durchsetzung von Herausgabeansprüchen des Erblassers gezielt vereiteln wollen.
Der Anspruch ist allerdings verjährt, soweit die Kohl-Erbin Auskunft über die weiteren Unterlagen begehrt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass Kohl bereits Ende 2012 vor Augen gestanden habe, dass der Journalist möglicherweise noch über Unterlagen verfügte. Der Erblasser hatte also zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Kenntnisse, um eine Auskunfts- und Schadensersatzklage erheben zu können, so dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss dieses Jahres zu laufen begann. Eine solche Klage hat der Erblasser jedoch erst 2016 erhoben.
Demgegenüber wurde die Verjährung hinsichtlich der Vervielfältigungen der Tonbänder durch die 2014 – und damit rechtzeitig – erhobene Klage gehemmt. Dies gilt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch für die schriftlichen Vervielfältigungen. Zwar wusste der Erblasser von deren Anfertigung. Aufgrund der Erklärung des Journalisten vom 30. März 2010 konnte er jedoch ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass sie nicht mehr existierten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. September 2020 – – III ZR 136/18