Die Suche nach dem Presseinformanten

Die Durchsuchung in Redaktionsräumen oder Wohnungen von Journalisten darf nicht vorrangig dem Zweck dienen, den Verdacht von Straftaten durch Informanten aufzuklären. Erforderlich sind vielmehr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat der konkret betroffenen Presseangehörigen, die den Beschlagnahmeschutz nach § 97 Abs. 5 Satz 1 Strafprozessordnung entfallen lässt.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Bundesverfassungsgericht den Verfassungsbeschwerden eines Journalisten sowie eines Zeitungsverlags gegen Durchsuchungsmaßnahmen stattgegeben:

Der Ausgangssachverhalt[↑]

Die Beschwerdeführer sind ein Journalist sowie der Zeitungsverlag der Berliner Morgenpost. Im Frühjahr 2011 reiste der Journalist nach Amsterdam, um über das Verschwinden zweier Kinder in den 1990er Jahren zu recherchieren. Dabei wurde er von dem Polizeioberkommissar N. begleitet, der eine Rechnung über 3.149, 07 € an die Chefredaktion der Beschwerdeführerin stellte. Sie endet mit den Worten: „Wegen der Konspirativität in dieser Sache bitte ich um Barauszahlung“. Auf diese Rechnung stießen die Ermittlungsbehörden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Polizeioberkommissar wegen Geheimnisverrats (§ 353b StGB). Der Polizeibeamte stand in Verdacht, eine geplante Razzia der Berliner Polizei im Rockermilieu an Journalisten weitergegeben zu haben. Über die bevorstehende Razzia hatte jedoch nicht der Zeitungsverlag vorab berichtet, sondern ein mit diesem nicht in Zusammenhang stehendes Online-Portal.

Im November 2012 wurden das Redaktionsgebäude des Zeitungsverlags sowie die Privatwohnung des Journalisten wegen des Verdachts der Bestechung (§ 334 StGB) durchsucht. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts tiergarten1 stützte sich auf eine Zahlung des Journalisten an den Polizeibeamten in Höhe von 100, 00 € sowie auf die genannte Rechnung. Aufgrund der Heimlichkeit der Reise, des ungewöhnlich hohen Tagessatzes von 500, 00 € sowie der Bitte um konspirative Abrechnung bestehe der Verdacht, dass die von dem Polizeioberkommissar N. für die Zeitung erledigten Tätigkeiten dienstlichen Bezug hätten. Nach Darstellung der Beschwerdeführer sei der Polizeibeamte jedoch außerhalb seiner Dienstzeit als Sicherheitsexperte für die Recherchereise nach Amsterdam engagiert worden. Die 100, 00 € seien dem Polizeibeamten für den Kauf von zwei Jacken ausgelegt und später von ihm zurückgezahlt worden.

Die Entscheidung des Bundesverfassugnsgerichts[↑]

Das Bundesverfassungsgericht erkannte eine Verletzung sowohl des Zeitungsverlags wie des Journalisten in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und hob die Beschlüsse der Berliner Justiz auf:

Durchsuchung der Redaktion[↑]

er Eingriff in die Pressefreiheit in Gestalt der Anordnung der Durchsuchung der Redaktion und der Beschlagnahme der dort gefundenen Beweismittel ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist eröffnet. Die Pressefreiheit umfasst den Schutz vor dem Eindringen des Staates in die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie in die Vertrauenssphäre zwischen den Medien und ihren Informanten. Die Freiheit der Medien ist konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung2. Eine freie Presse ist daher von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat3. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse bzw. Rundfunk und den Informanten. Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann4. Eine Durchsuchung in Presseräumen stellt wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit und der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit dar. Durch die Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern zum Zwecke der Auswertung ist den Ermittlungsbehörden die Möglichkeit des Zugangs zu redaktionellem Datenmaterial eröffnet worden. Dies greift in besonderem Maße in die vom Grundrecht der Pressefreiheit umfasste Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit ein, aber auch in ein etwaiges Vertrauensverhältnis zu Informanten5.

Die Zeitungsverlegerin ist als Verlag Grundrechtsträgerin der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art.19 Abs. 3 GG. Geschützt ist auch der als Journalist tätige Beschwerdeführer zu I. Die Pressefreiheit schützt alle im Pressewesen tätigen Personen, wobei der Schutz von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung reicht6. Als Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens ist der Journalist von den Ermittlungsmaßnahmen persönlich betroffen; zudem berühren Durchsuchung und Beschlagnahme in den Redaktionsräumen seine dort ausgeübte Tätigkeit als Journalist.

Der Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Pressefreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Die Bestimmungen der StPO mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind als allgemeine Gesetze anerkannt; sie müssen allerdings ihrerseits im Lichte dieser Grundrechtsverbürgung gesehen werden7. Es bedarf einer Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit und des durch die einschränkenden Vorschriften geschützten Rechtsgutes, die in erster Linie dem Gesetzgeber obliegt8. Eine solche Zuordnung hat der Gesetzgeber vorgenommen, indem er einerseits die allgemeine Zeugnispflicht von Medienangehörigen in § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO und korrespondierend hierzu Beschlagnahmen bei Journalisten und in Redaktionsräumen in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO eingeschränkt hat, andererseits aber ein Beschlagnahmeverbot in § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO bei strafrechtlicher Verstrickung des Zeugen oder der Sache wiederum ausgeschlossen hat. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber jedenfalls im Grundsatz einen tragfähigen Ausgleich zwischen dem Schutz der Institution einer freien Presse auf der einen Seite und dem legitimen Strafverfolgungsinteresse auf der anderen Seite geschaffen, wobei offen bleiben kann, ob der Gesetzgeber den Schutz der Presse und des Rundfunks weiter hätte ziehen oder stärker hätte beschränken dürfen. Er hat hiermit typische Konfliktsituationen erfasst und in genereller Weise Abwägungen zwischen den Freiheitsrechten der Medien und den Erfordernissen einer rechtsstaatlichen Strafrechtspflege vorgenommen. Die Normen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings keine abschließenden Regelungen9.

Auch dann, wenn der in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO normierte strafprozessuale Beschlagnahmeschutz für Mitarbeiter von Presse und Rundfunk nicht anwendbar ist, weil ein als Journalist an sich Zeugnisverweigerungsberechtigter selbst Beschuldigter oder Mitbeschuldigter der Straftat ist, um deren Aufklärung es geht, bleibt aber Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung10. Danach reichte der den gerichtlichen Anordnungen zu Grunde liegende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für eine auf §§ 102, 94 StPO gegründete Durchsuchung und Beschlagnahme bei den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO genannten Personen nicht aus. Dieser Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus11. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen12. Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind danach verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln13. Anderenfalls könnte der von der Pressefreiheit umfasste Informantenschutz unterlaufen werden.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) vom 25.06.201214 hat der Gesetzgeber mittlerweile geregelt, dass ein Verdacht der Beihilfe zum Geheimnisverrat nach Maßgabe des § 353b Abs. 3a StGB nicht mehr als rechtswidrig anzusehen ist. Strafbar bleiben demgegenüber die Anstiftung zum Geheimnisverrat sowie Beihilfehandlungen, die der Vollendung der Haupttat vorausgehen oder über das Entgegennehmen und Veröffentlichen der Information hinausgehen15. Hierzu soll insbesondere die Zahlung von Honorar für dienstlich erlangte Informationen zu rechnen sein16. Unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kann dies jedoch jedenfalls dann nicht gelten, wenn die Durchsuchung und Beschlagnahme nicht auf einen konkretisierten Strafverdacht gerade gegenüber den konkret betroffenen Presseangehörigen gestützt ist, sondern dem vorrangigen oder ausschließlichen Zweck dient, Verdachtsgründe insbesondere gegen den Informanten zu finden. Erforderlich sind insoweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine den Beschlagnahmeschutz gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO entfallen lassende Straftat17. Ein bloß allgemeiner Verdacht, dass dienstliche Informationen an die Presse weitergegeben wurden, genügt danach den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

Im vorliegenden Fall ging es den Strafverfolgungsbehörden zumindest vorwiegend um die Ermittlung belastender Tatsachen gegen einen Informanten aus Polizeikreisen, was auch in dem angefochtenen landgerichtlichen Beschluss deutlich wird. Diesem sollen Geldbeträge für Informationen im Zusammenhang mit bevorstehenden Ermittlungsmaßnahmen gezahlt worden sein. Dabei handelt es sich bezogen auf dessen Kontakt zu den Beschwerdeführern, deren Redaktionsräume durchsucht wurden, jedoch um bloße Mutmaßungen. Zum einen berichtete nicht die Berliner Morgenpost, für die der Beschwerdeführer zu I. arbeitet, über die bevorstehende Razzia, sondern Spiegel-Online. Weder dem Durchsuchungsbeschluss noch der Beschwerdeentscheidung ist zum anderen zu entnehmen, für welche den Beschwerdeführern übermittelte Informationen das Geld gezahlt worden sein soll. Der Tatbestand der Bestechung (§ 334 StGB) verlangt jedoch schon einfachrechtlich die Vornahme einer hinreichend konkreten Diensthandlung18. Es mangelt danach in Bezug auf die Beschwerdeführer an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine den Beschlagnahmeschutz gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO entfallen lassende Straftat.

Ferner lässt sich aus dem bloßen Umstand, dass der mitbeschuldigte Polizeibeamte ein auf eine fingierte Person angemeldetes „Journalisten-Handy“ nutzte, nicht auf einen Tatverdacht der Bestechung gerade seitens der Beschwerdeführer schließen. Das „Journalisten-Handy“, auf dem die Namen des beschwerdeführenden Journalisten und eines Journalisten von Spiegel-Online gespeichert waren, mag dafür sprechen, dass der Informant dienstliche Geheimnisse an Journalisten weitergegeben hat; wegen des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Informantenschutzes rechtfertigt das bloße Interesse der Strafverfolgungsbehörden, dies zu erfahren, jedoch keine Durchsuchung in den Redaktionsräumen von Presseorganen. Insbesondere begründet dies noch keinen strafrechtlichen Vorwurf gegenüber dem Zeitungsverlag und dem Journalisten. Warum der Eintrag des Journalisten in dem Mobiltelefon gerade für eine Weitergabe der betreffenden Informationen hinsichtlich einer Razzia an diesen sprechen soll, obschon demgegenüber das Online-Magazin, für welches der andere eingespeicherte Journalist tätig ist, über diesbezügliche Ermittlungsmaßnahmen vorab berichtete, bleibt unklar.

Auch aus dem Vermerk auf der Rechnung lässt sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine Bestechung schließen. So bezog sich die Rechnung auf die Reise nach Amsterdam, für deren Ermöglichung sich der Beamte als dienstunfähig gemeldet hatte und nach den amts- und landgerichtlichen Feststellungen auch über keine Nebentätigkeitsgenehmigung verfügte. Es erscheint daher nicht fernliegend, dass sich der Vermerk darauf bezog, dass der Beamte disziplinarrechtliche Konsequenzen wegen der falschen Krankmeldung und mangelnden Nebentätigkeitsgenehmigung befürchten musste. Ein Verdacht gegenüber den Beschwerdeführern folgt hieraus jedoch nicht.

Da die Entscheidungen schon mangels eines die Durchsuchung und Beschlagnahme bei einem Medienangehörigen rechtfertigenden Verdachts verfassungsrechtlich keinen Bestand haben können, bedarf es keiner Erörterung, ob die Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme insgesamt oder in bestimmter Hinsicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprochen hat.

Durchsuchung der Wohnung[↑]

Da die Unverletzlichkeit der Wohnung keinen weitergehenden Schutz bietet, tritt für den Journalisten Art. 13 Abs. 1 und 2 hinter Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zurück.

Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 13. Juli 2015 – 1 BvR 1089/13 – 1 BvR 1090/13 und 1 BvR 2480/13

  1. AG Tiergarten, Beschluss vom 22.11.2012 – (352 Gs) 251 Js 1096/12 (4433/12) []
  2. vgl. BVerfGE 7 198, 208; 77, 65, 74; 117, 244, 258; stRspr[]
  3. vgl. BVerfGE 20, 162, 174; 50, 234, 239 f.; 77, 65, 74[]
  4. BVerfGE 117, 244, 259[]
  5. vgl. BVerfGE 117, 244, 259 f. m.w.N.[]
  6. vgl. BVerfGE 77, 346, 354[]
  7. vgl. BVerfGE 77, 65, 75; 107, 299, 331 f.; 117, 244, 261[]
  8. vgl. BVerfGE 77, 65, 75; 107, 299, 331 f.[]
  9. vgl. BVerfGE 20, 162, 189; 64, 108, 116; 77, 65, 81 f.; Beschluss vom 10.12 2010 – 1 BvR 1739/04, NJW 2011, S. 1859, 1860[]
  10. vgl. BVerfGE 107, 299, 334; 117, 244, 262; BVerfG, Beschluss vom 10.12 2010 – 1 BvR 1739/04, NJW 2011, S. 1859, 1861[]
  11. vgl. BVerfGE 44, 353, 371 f.; 115, 166, 197 f.[]
  12. vgl. BVerfGE 59, 95, 97; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 15.08.2014 – 2 BvR 969/14, NJW 2014, S. 3085, 3087[]
  13. vgl. BVerfGE 20, 162, 191 f., 217; 117, 244, 265[]
  14. BGBl I S. 1374[]
  15. vgl. BT-Drs. 17/3355, S. 8[]
  16. vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl.2015, § 353b Rn. 30; Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl.2014, § 353b Rn. 21 d[]
  17. vgl. BVerfGE 117, 244, 263[]
  18. vgl. BGHSt 15, 217, 222 f.[]