Grenzüberschreitende Rechtsverletzungen – und das deutsche Urheberrecht

Die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, ist nach dem deutschen internationalen Privatrecht ebenso wie jetzt gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes – also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird – zu beantworten.

Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen1.

Da Gegenstand der Klage im hier entschiedenen Fall allein Ansprüche wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte sind, für die die Klägerin im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist danach im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts setzt nicht voraus, dass der urheberrechtliche Schutz im Inland tatsächlich besteht und die bestehenden urheberrechtlich geschützten Rechte tatsächlich verletzt worden sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 91/11

  1. BGH, GRUR 2015, 264 Rn. 24 – Hi Hotel II, mwN[]