Persönlichkeitsrecht eines Zeugen – und die PKH-Verweigerung

Nach Art 6 Abs. 1 EMRK besteht keine Verpflichtung, für alle Streitigkeiten in Zivilverfahren Prozesskostenhilfe bereitzustellen. So ist es möglich, Bedingungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzustellen, vorausgesetzt, das Pro­zesskostenhilfesystem bietet dem Einzelnen ausreichende Garantien, die ihn vor Willkür schüt­zen.

Lehnt ein innerstaatliches Gericht Prozesskostenhilfe ab für eine Klage auf Geldentschädigung wegen einer behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Veröffentlichung eines Fotos, ist daraufhin eine Beschwerde nach Artikel 8 EMRK in Bezug auf Privatleben sowie nach Arti­kel 10 EMRK beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Klage auf Geldentschädigung nicht der Sache nach weiterverfolgt hat und deshalb der innerstaatliche Rechtsweg nicht erschöpft ist.

Mit dieser Begründung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem hier vorliegenden Fall eines deutschen Straftäters, der für eine Klage wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen von deutschen Gerichten keine Prozesskostenhilfe gewehrt bekommen hat, die Beschwerde für unzulässig erklärt.

Sachverhalt[↑]

Der Beschwerdeführer sagte am 7. Februar 2007 in einem Strafverfahren vor dem Land­gericht Hannover gegen P. aus, der beschuldigt wurde, seine frühere Geliebte und ihr ge­meinsames sieben Monate altes Kind ermordet zu haben. Der Beschwerdeführer war in dem Prozess der wichtigste Zeuge, da der Beschuldigte ihm während der Untersuchungshaft, als sie gemeinsam in einer Zelle untergebracht waren, angeblich Einzelheiten der Taten anver­traut hatte. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausschluss der Öffentlichkeit während seiner Zeugenaussage wurde abgelehnt. Er wurde vor und nach der Gerichtsverhandlung von der Presse fotografiert. Am 8. Februar 2007 veröffentlichte die X-Zeitung in einer ihrer Ausgabe einen Artikel über den Mordprozess unter der Überschrift “Er hat mir die Morde gestanden!” zusammen mit einem Foto des Beschwerdeführers und klei­neren Fotos der beiden Opfer und des Tatverdächtigen. Das Foto des Beschwerdeführers machte etwa ein Viertel der Seite aus. Obwohl das Foto etwas unscharf war, war der Be­schwerdeführer darauf klar zu erkennen. Ein Pfeil zeigte von dem hervorgehobenen Wort “mir” in der Überschrift auf das Foto des Beschwerdeführers. In dem Artikel wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer selbst wegen Mordes verurteilt worden, das Urteil aber noch nicht rechtskräftig sei.

Für ein Verfahren gegen den X-Verlag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, das am 1. Juni 2007 vom Landgericht Hannover abgelehnt worden ist. Das Gericht war der Auffassung, die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aus­sicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführer könne weder eine Unterlassungsanordnung gegen den Herausgeber beanspruchen, noch habe er einen begründeten Anspruch auf Geldent­schädigung, da seine Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung nicht beeinträchtigt worden seien. § 23 des Kunsturhebergesetzes sei für den Herausgeber eine Rechtsgrund­lage für die Veröffentlichung des Fotos des Beschwerdeführers ohne dessen vorherige Ein­willigung, denn er sei im Zusammenhang mit dem Strafprozess gegen P. eine “relative Person der Zeitgeschichte”. Dieser Prozess sei von großer medialer Aufmerksamkeit be­gleitet gewesen, und der Beschwerdeführer sei freiwillig als Zeuge hervorgetreten, obwohl er mit dem Interesse der Medien habe rechnen können. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, man könne ihn aufgrund der Größe des Fotos fälschlicherweise für den Mörder hal­ten, sei dieses Vorbringen unbegründet: Aufgrund der vielen Artikel, die über den mutmaßli­chen Täter bereits zuvor erschienen seien, sei der Allgemeinheit das Bild des Mordverdäch­tigen bekannt gewesen. Außerdem sei der Tatverdächtige in dem Artikel auch abgebildet gewesen. Das Gericht berücksichtigte dabei, dass der Beschwerdeführer selbst wegen Mor­des verurteilt wurde. Soweit der Beschwerdeführer rügte, dass er in der Vollzugsanstalt Re­pressalien ausgesetzt gewesen sei, bezweifelt das Gericht – ohne nähere Begründung – einen Kausalzusammenhang zwischen der Veröffentlichung des Fotos in der X-Zeitung und den behaupteten Repressalien. Das Gericht wies abschließend darauf hin, dass es vor sei­ner Entscheidung die Akten der Staatsanwaltschaft in dem Mordprozess gegen P. einge­sehen habe.

Der Beschwerdeführer legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Am 13. August 2007 bewilligte das Oberlandesgericht Hannover im Beschwerde­verfahren Prozesskostenhilfe, soweit der Beschwerdeführer beabsichtige, auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten für die Unterlassungsanordnung zu klagen. Das Gericht führte dazu aus, dass in der justiziellen Praxis nicht hinreichend geklärt sei, ob ein Zeuge in einem Strafprozess regelmäßig als relative Person der Zeitgeschichte anzusehen sei. Eine Klage auf Kostenerstattung sei daher nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Die weitergehende Be­schwerde werde jedoch zurückgewiesen. Hinsichtlich der Unterlassungsanordnung habe sich der Antrag auf Prozesskostenhilfe erledigt, da die X zwischenzeitlich in der Sache freiwillig nachgegeben habe. Im Hinblick auf den potenziellen Anspruch auf Ent­schädigung stellte das Gericht fest, dass der Anspruch nicht hinreichend begründet er­scheine. Der Beschwerdeführer habe nicht plausibel dargetan, dass es sich um einen schwer wiegenden Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte gehandelt habe. Das Gericht könne nicht feststellen, dass die beanstandete Veröffentlichung zu schwer wiegenden immateriellen Schadensfolgen geführt habe. Eine Stigmatisierung des Beschwerdeführers in der Öffent­lichkeit als Mithäftling und noch nicht rechtskräftig verurteilter Mörder würde nicht zu einer falschen Wahrnehmung seiner Person führen, denn er sei erst kürzlich wegen Mordes an seiner Lebensgefährtin verurteilt worden, auch wenn das Urteil im Zeitpunkt der Veröffentli­chung noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Man habe den Beschwerdeführer nicht fälschli­cherweise für den tatverdächtigen Mörder halten können, da in der Überschrift das Wort „mir“ durch einen Pfeil erkennbar mit seinem Bild verbunden gewesen sei. Selbst bei flüchtigem Hinsehen würde man diesen Pfeil bemerken. Abschließend ging das Gericht auf das Vor­bringen des Beschwerdeführers ein, er sei von seinen Mithäftlingen körperlich bedroht wor­den und habe fortwährend vor Racheakten geschützt werden müssen. Das Gericht stellte fest, dass dies zwar eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte darstellen könnte, der Be­schwerdeführer aber nicht substantiiert habe, dass die Veröffentlichung in der X-Zeitung für diese Bedrohungen ursächlich gewesen sei. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin stellte das Gericht fest, dass die H-Zeitung bereits 19 Tage zuvor einen Artikel mit einer erkennbaren Abbildung des Beschwerdeführers veröffentlicht habe. Vor diesem Hintergrund sei es nahe liegend, dass die Nachricht unter seinen Mithäftlingen bereits verbreitet gewesen sei, als die X den Artikel und das betreffende Foto in einer Ausgabe der X-Zeitung veröffent­licht habe.

Am 29. Mai 2008 lehnte das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Versagung der Prozesskostenhilfe zur Entschei­dung anzunehmen.

Das einschlägige innerstaatliche Recht[↑]

Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz ver­stößt.

§ 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz

Nach § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Ab­gebildeten verbreitet werden.

In § 23 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Ausnahme davon insbesondere für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorgesehen, vorausgesetzt, dass durch die Verbreitung kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2).

Bestimmungen über die anwaltliche Vertretung und die Prozesskostenhilfe

Nach § 78 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) müssen sich die Parteien in Zivilprozessen vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Ver­hältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskosten­hilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, wird ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn eine Vertretung durch An­wälte vorgeschrieben ist (§ 121 Abs. 1 ZPO). Es obliegt dem Gericht, das für die beabsich­tigte Klage selbst zuständig ist, über Anträge auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden (§ 127 Abs. 1 ZPO). Gegen die Entscheidung, keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, kann Be­schwerde eingelegt werden (§ 127 Abs. 2 ZPO).

Rügen[↑]

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Artikel 8 und 10 EMRK. Ihm sei keine Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Geldentschädigung bewilligt worden. Weiterhin rügt er, dass die innerstaatlichen Gerichte das Interesse an einer Veröffentlichung des Artikels und seine Persönlichkeitsrechte aus Artikel 8 EMRK nicht angemessen gegeneinander abgewogen hätten, zumal es der X-Zeitung nur auf Sensationsmache angekommen sei. Nach der Veröffentlichung hätten ihm von Seiten seiner Mithäftlinge Repressalien gedroht. Er trug vor, dass er zu seinem Schutz etwa sechs Monate lang von der Freistunde ausge­schlossen gewesen sei.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte[↑]

Unter Berufung auf Artikel 8 und 10 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass ihm keine Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Geldentschädigung bewilligt worden sei.

Artikel 6 Abs. 1 EMRK

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist diese Rüge in erster Linie nach Artikel 6 Abs. 1 EMRK zu prüfen, der, soweit maßgeblich, lautet:

“Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen … von einem … Gericht in einem fairen Verfahren … verhandelt wird.”

Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei unfair gewesen, ihm keine Prozesskosten­hilfe zu bewilligen, da seine beabsichtigte Klage auf Geldentschädigung begründet gewesen sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weist erneut auf seine Rechtsprechung zur Anwendung von Artikel 6 Abs. 1 EMRK hin, wie sie in der Entscheidung vom 8. Dezember 2009 in der Rechtssache H. ./. Deutschland, zusammen­gefasst ist:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erinnert daran, dass Artikel 6 Abs. 1 den Prozessparteien zwar ein wirksames Recht auf Zugang zu den Gerichten zur Klärung ihrer „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflich­tungen“ zusichert, der Staat die Mittel zur Erreichung dieses Ziels aber frei wählen kann. Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention besteht keine Verpflichtung, für alle Streitigkeiten in Zivilverfahren Prozesskostenhilfe bereitzustellen, da sich der Wortlaut von Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK, der unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers in Strafverfahren garantiert, deutlich vom Wortlaut von Artikel 6 Abs. 1 EMRK unterscheidet, der keinen Hinweis auf anwaltlichen Beistand enthält. Das Recht auf Zu­gang zu einem Gericht ist also kein absolutes Recht und kann eingeschränkt werden, solange die Einschränkungen ein legitimes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind. Insbesondere kann es akzeptabel sein, Bedingungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzustellen, die u. a. auf die finanzielle Lage der Prozesspartei oder deren Erfolgsaussichten im Verfahren abstellen, vorausgesetzt, das Pro­zesskostenhilfesystem bietet dem Einzelnen ausreichende Garantien, die ihn vor Willkür schüt­zen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt fest, dass das deutsche Prozesskostenhilfesystem dem Einzelnen ausreichende Garantien bietet, die ihn vor Willkür schützen. Es gibt im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Gerichte das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß geprüft haben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in der Vollzugsanstalt Repressalien ausgesetzt gewesen, wurde vom Oberlandesgericht Hannover [sic!] zwar als grundsätzlich gerechtfertigt, aber nicht hinrei­chend dargetan angesehen, da der Beschwerdeführer nicht plausibilisiert habe, dass die Berichterstattung in der X-Zeitung für die drohenden Repressalien in der Vollzugsanstalt ursächlich gewesen sei. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben der X – der Antrags­gegnerin – wies das Gericht darauf hin, dass in der H-Zeitung bereits zuvor ein Bericht über den Beschwerdeführer mit einem erkennbaren Foto von ihm erschienen sei. Die Auslegung der anwendbaren Rechtsvorschriften durch die innerstaatli­chen Gerichte konnte deshalb nicht als willkürlich angesehen werden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt in diesem Zusammenhang auch fest, dass Entscheidungen über Prozesskostenhilfe nicht unanfechtbar werden, d.h. es stand dem Beschwerdeführer frei, zur Substantiierung seines Vorbringens, dass es seiner Klage nicht an hinreichender Er­folgsaussicht fehle, erneut Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Zu­gang zu einem Gericht durch die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in unverhältnismäßiger Weise unter Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 EMRK eingeschränkt wurde.

Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 EMRK of­fensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 4 EMRK zurückzuweisen ist.

Soweit der Beschwerdeführer nach Artikel 8 EMRK in Bezug auf Privatleben sowie nach Arti­kel 10 EMRK gerügt hat, dass die innerstaatlichen Gerichte sein Persönlichkeits­recht nicht geschützt hätten, hat der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da er die Klage auf Geldentschädigung nicht der Sache nach weiterverfolgt hat. Daraus folgt, dass auch dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a EMRK unzulässig und nach Artikel 35 Abs. 4 EMRK zurückzuweisen ist.

Aus diesen Gründen erklärt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Beschwerde einstimmig für unzulässig.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 12. Juni 2012 – Individualbeschwerde Nr. 36894/08, V. ./. Deutschland