Pippi-Langstrumpf – oder: die literarische Figur als Karnevalskostüm
Bei der Prüfung, ob eine literarische Figur (hier: Pippi Langstrumpf) durch Übernahme von äußeren Merkmalen in eine andere Produktart (hier: Karnevalskostüm) gemäß § 4 Nr. 9 UWG nachgeahmt wird, sind keine geringen Anforderungen zu stellen.
Der Schutz der Verwertbarkeit einer fiktiven Figur außerhalb des Urheberrechts sowie der Schutz der vom Rechteinhaber im Bereich der wirtschaftlichen Verwertung dieser Figur erbrachten Investitionen („character merchandising“) in Form eines Schutzrechts über die Generalklausel nach § 3 Abs. 1 UWG ist angesichts der im Lauterkeits, Marken- und Designrecht vorhandenen Schutzmöglichkeiten nicht geboten.
Das Anbieten einer Nachahmung kann nach § 4 Nr. 9 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UWG) oder eine unangemessene Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG) hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt1. Liegt nach diesen Grundsätzen eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG vor, kommt wie von der Urheberrechtsinhaberin im Streitfall geltend gemacht bei schuldhaftem Verhalten im Sinne von § 9 Satz 1 UWG ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht, der nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie ermittelt werden kann2.
Von diesen Grundsätzen ausgehend verneint der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Herkunftstäuschung gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG sowie einer Rufausbeutung und Rufbeeinträchtigung im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG. Zwar kann die literarische Figur „Pippi Langstrumpf“ gemäß § 4 Nr. 9 UWG Schutz genießen. Im Streitfall fehlt es jedoch an einer Nachahmung im Sinne dieser Bestimmung.
Die literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ fällt unter den Schutz des § 4 Nr. 9 UWG.
Der Begriff der Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG ist weit auszulegen. Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein3. Dazu können wovon das Oberlandesgerichts Köln zutreffend ausgegangen ist grundsätzlich auch fiktive Figuren gehören, die im Wege des sogenannten „character merchandising“ wirtschaftlich verwertet werden4. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze. Maßgebend ist, ob dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen5.
Der Bundesgerichtshof geht auch von einer überdurchschnittlich bis überragend hohen wettbewerblichen Eigenart der Romanfigur „Pippi Langstrumpf“ aus. Das Oberlandesgericht Köln6 hat Feststellungen dazu getroffen, welche Gestaltungsmerkmale die wettbewerbliche Eigenart im Einzelnen begründen. Hierzu hat es auf die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Pippi-Langstrumpf-Kostüm I“7 nicht beanstandeten – Ausführungen in seinem ersten im Streitfall ergangenen Urteil Bezug genommen, mit denen es die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG festgestellt hat. Daraus ergibt sich, dass das Oberlandesgerichts Köln die wettbewerbliche Eigenart in der im Werk von Astrid Lindgren detailliert beschriebenen besonderen eigenschöpferischen Kombination von äußeren Merkmalen und ausgeprägten Charaktereigenschaften der Figur „Pippi Langstrumpf“ gesehen hat8. Es hat auf dieser Grundlage zutreffend angenommen, der im Kinderbuch beschriebene Charakter sei individuell und unverwechselbar.
Die Bestimmung des § 4 Nr. 9 UWG setzt ferner das Angebot einer Nachahmung voraus. Daran fehlt es im Streitfall.
Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 UWG bezieht sich immer nur auf ein konkretes Erzeugnis. Das Angebot einer Nachahmung setzt voraus, dass die fremde Leistung ganz oder teilweise als eigene Leistung angeboten wird9. Wird nicht die Leistung des Dritten vermarktet, sondern eine eigene Leistung angeboten, liegt keine Nachahmung vor10. Eigenständige Leistungen, die lediglich an das Erzeugnis anknüpfen, stellen keine Nachahmung des Erzeugnisses dar11. Für die Annahme einer Nachahmung ist es deshalb nicht ausreichend, eine fremde Leistung nur als Vorspann für eigene, andersartige Angebote auszunutzen12. Vorliegend geht die Urheberrechtsinhaberin weder gegen die Übernahme der von ihr als Schutzgegenstand geltend gemachten literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ in einem literarischen Erzeugnis vor noch hat sie ihre Klage auf den Vorwurf gestützt, die Händlerin habe die Nachahmung eines von der Urheberrechtsinhaberin selbst oder von einem Lizenznehmer hergestellten und vertriebenen Kostüms abgebildet. Sie ist vielmehr der Ansicht, das von der Händlerin abgebildete Kostüm sei eine unlautere Nachahmung der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG. An die Nachahmung einer Romanfigur durch Übernahme von Merkmalen, die wettbewerblich eigenartig sind, in eine andere Produktart sind keine geringen Anforderungen zu stellen. Anderenfalls würde die im Interesse der Wettbewerbsfreiheit grundsätzlich bestehende Nachahmungsfreiheit13 unangemessen eingeschränkt.
Nach diesen Maßstäben fehlt es im Streitfall an einer Nachahmung der Romanfigur „Pippi Langstrumpf“ durch die angegriffenen Abbildungen der Karnevalkostüme. Zwischen den Merkmalen, die die Romanfigur der „Pippi Langstrumpf“ ausmachen, und der Gestaltung des Kostüms bestehen nur geringe Übereinstimmungen. Die von den angegriffenen Abbildungen gezeigten kostümierten Personen weisen vielmehr eine Vielzahl der für die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart der literarischen Gestalt der „Pippi Langstrumpf“ maßgeblichen äußeren Merkmale (kartoffelförmige Nase, riesig breiter Mund, gelbes Kleid, sichtbare blaue Hose mit weißen Punkten, verschieden gestaltete Strümpfe, viel zu große schwarze Schuhe) nicht auf14.
Soweit der Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Leistungsübernahme auch damit begründet wird, dass der angesprochene Verkehr aufgrund der Bekanntheit und Beliebtheit der Figur „Pippi Langstrumpf“ und der darauf aufbauenden umfangreichen Merchandising-Aktivitäten der Urheberrechtsinhaberin und ihrer Lizenznehmer solche Merchandising-Artikel, wie die von der Händlerin abgebildeten Kostüme, der Urheberrechtsinhaberin zuordnen würden, liegt eine wettbewerbswidrige Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG ebenfalls nicht vor. Gegenstand des insoweit geltend gemachten Leistungsschutzes ist nicht die literarische Figur und damit das Ergebnis des schöpferischen Akts der Autorin Astrid Lindgren. Die Urheberrechtsinhaberin begehrt der Sache nach vielmehr Schutz für die an diese literarische Leistung anknüpfende eigenständige Leistung. Diese besteht darin, dass sie durch den umfangreichen Vertrieb und die Lizenzierung von Merchandisingartikeln mit Bezug auf „Pippi Langstrumpf“, also durch die kommerzielle Verwertung der literarischen Figur und deren Beliebtheit jenseits des literarischen Werks Astrid Lindgrens, eine weitere Leistung erbracht hat. Dementsprechend beeinträchtigen die vorliegend von der Urheberrechtsinhaberin angegriffenen Abbildungen von Kostümen und damit von potentiellen Merchandisingprodukten nicht die Leistung, die bei der Schaffung der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ erbracht wurde, sondern allenfalls Leistungen, die von der Urheberrechtsinhaberin im Bereich des Merchandising erbracht worden sein mögen und die lediglich an die literarische Figur und ihre Beliebtheit anknüpfen. Dass die Händlerin mit den beanstandeten Kostümen nicht nur an konkrete Merchandisingprodukte der Urheberrechtsinhaberin oder ihrer Lizenznehmer anknüpft, sondern diese nachgeahmt und das Oberlandesgerichts Köln entsprechenden Vortrag hierzu verfahrensfehlerhaft übergangen hat, zeigt die Revision nicht auf.
Der Urheberrechtsinhaberin steht auch kein unmittelbar auf § 3 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 9 Satz 1 UWG gestützter Schadensersatzanspruch zu.
Das Oberlandesgerichts Köln hat angenommen, es seien im Streitfall keine sonstigen Unlauterkeitstatbestände außerhalb der nicht abschließenden Regelung des § 4 Nr. 9 UWG erfüllt. Dafür genüge es nicht, dass die Händlerin mit den beiden beanstandeten Abbildungen und der dadurch hervorgerufenen Assoziation zur Figur „Pippi Langstrumpf“ bewusst eine fremde schöpferische Leistung kommerziell ausgenutzt habe, deren Verwendung in der Regel nur aufgrund einer Lizenzgewährung gestattet werde. Die Begründung eines neuen Schutzrechts für Romanfiguren, um eine wirtschaftliche Verwertbarkeit solcher Figuren außerhalb des urheberrechtlich geschützten Kontextes möglich zu machen, komme aufgrund der eindeutigen Gesetzessystematik nicht in Betracht. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Allerdings wird im Schrifttum vereinzelt angenommen, dass das „character merchandising“, das heißt die Verwendung bekannter fiktiver Figuren, unter bestimmten Voraussetzungen dem wettbewerblichen Leistungsschutz unterfallen kann15. Dabei gehe es nicht wie beim wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 UWG um die Bewertung von Handlungsunrecht, sondern um die Herausbildung eines neuen Schutzrechts, dessen Wurzeln zum einen in den erheblichen Investitionen und zum anderen im Eigenwert der Gestaltungen, d.h. ihrer Verwertbarkeit auch sche Figur und ihre Beliebtheit anknüpfen. Dass die Händlerin mit den beanstandeten Kostümen nicht nur an konkrete Merchandisingprodukte der Urheberrechtsinhaberin oder ihrer Lizenznehmer anknüpft, sondern diese nachgeahmt und das Oberlandesgerichts Köln entsprechenden Vortrag hierzu verfahrensfehlerhaft übergangen hat, zeigt die Revision nicht auf.
Der Urheberrechtsinhaberin steht auch kein unmittelbar auf § 3 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 9 Satz 1 UWG gestützter Schadensersatzanspruch zu.
Das Oberlandesgerichts Köln hat angenommen, es seien im Streitfall keine sonstigen Unlauterkeitstatbestände außerhalb der nicht abschließenden Regelung des § 4 Nr. 9 UWG erfüllt. Dafür genüge es nicht, dass die Händlerin mit den beiden beanstandeten Abbildungen und der dadurch hervorgerufenen Assoziation zur Figur „Pippi Langstrumpf“ bewusst eine fremde schöpferische Leistung kommerziell ausgenutzt habe, deren Verwendung in der Regel nur aufgrund einer Lizenzgewährung gestattet werde. Die Begründung eines neuen Schutzrechts für Romanfiguren, um eine wirtschaftliche Verwertbarkeit solcher Figuren außerhalb des urheberrechtlich geschützten Kontextes möglich zu machen, komme aufgrund der eindeutigen Gesetzessystematik nicht in Betracht. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Allerdings wird im Schrifttum vereinzelt angenommen, dass das „character merchandising“, das heißt die Verwendung bekannter fiktiver Figuren, unter bestimmten Voraussetzungen dem wettbewerblichen Leistungsschutz unterfallen kann15. Dabei gehe es nicht wie beim wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 UWG um die Bewertung von Handlungsunrecht, sondern um die Herausbildung eines neuen Schutzrechts, dessen Wurzeln zum einen in den erheblichen Investitionen und zum anderen im Eigenwert der Gestaltungen, d.h. ihrer Verwertbarkeit auch außerhalb des engeren, urheberrechtlich geschützten Kontextes, liegen16.
Dieser Auffassung tritt der Bundesgerichtshof nicht bei. Er hat bislang offengelassen, ob ein unmittelbarer Leistungsschutz auf der Grundlage der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG gewährt werden kann17. Diese Frage muss auch im Streitfall nicht abschließend beantwortet werden.
Die richterrechtliche Schaffung eines Leistungsschutzrechtes im Rahmen des § 3 Abs. 1 UWG, welches dem Schutz der Verwertbarkeit einer fiktiven Figur außerhalb des Urheberrechts sowie dem Schutz der vom Rechteinhaber im Bereich der wirtschaftlichen Verwertung dieser Figur erbrachten Investitionen dient, ist nicht bereits deshalb geboten, weil dies die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundrechtlich geschützten Interessen des Inhabers der Rechte an der Figur nahelegen. Eine allein der Urheberrechtsinhaberin als Rechteinhaber zugewiesene Verwertungsbefugnis würde die Wettbewerbsfreiheit und damit auch die Interessen der Allgemeinheit sowie die ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der Händlerin (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) einschränken und kommt daher nur bei einem überwiegenden Interesse der Urheberrechtsinhaberin in Betracht18.
Ein solches überwiegendes Interesse der Urheberrechtsinhaberin kann nicht angenommen werden. Insbesondere ist der von der Urheberrechtsinhaberin begehrte Rechtsschutz nicht erforderlich, um für sie ein Leistungsergebnis zu schützen, für das sie erhebliche Investitionen getätigt hätte und dessen Erbringung und Bestand ohne diesen Rechtsschutz ernstlich in Gefahr geriete.
Es ist nicht ersichtlich, dass ohne die Anwendung der Generalklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWG eine Schutzlücke entsteht, die geschlossen werden müsste, um die Urheberrechtsinhaberin in der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Leistung nicht rechtlos zu stellen. Die von der Urheberrechtsinhaberin oder ihren Lizenznehmern vertriebenen konkreten Merchandisingartikel sind gegen Nachahmungen unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 UWG geschützt. Der Urheberrechtsinhaberin steht es zudem frei, das Erscheinungsbild solcher Produkte als Marke und Design schützen zu lassen sowie Geschmacksmusterschutz in Anspruch zu nehmen. Darüber hinausgehend ist es weder wettbewerbsrechtlich noch zum Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geboten, denjenigen, der eine Leistung erbringt, grundsätzlich auch an allen späteren Auswertungsarten seiner Leistung zu beteiligen19.
Das grundgesetzlich geschützte Recht der Urheberrechtsinhaberin auf wirtschaftliche Verwertung der Figur „Pippi Langstrumpf“ begründet keinen Schutz für jede wirtschaftliche Nutzung, die auf diese Figur Bezug nimmt20. Das Angebot gewerblicher Leistungen, die auf Arbeitsergebnissen von Mitbewerbern aufbauen, ist vielmehr, wie beispielsweise die Zulässigkeit des Vertriebs von Ersatzteilen und Zubehör zu den Waren eines anderen zeigt, rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden21. Dass im Streitfall die Gefahr eines Marktversagens, das heißt die Gefahr besteht, dass aufgrund der Umstände weder der Originalhersteller noch Konkurrenten in den Markt mit Merchandisingprodukten investieren22, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist schließlich auch nicht wegen des Verstoßes gegen das Irreführungsverbot gerechtfertigt.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, aufgrund der Bezeichnung der abgebildeten Kostüme als „Püppi“ werde der Verkehr von wirtschaftlichen oder vertraglichen Verbindungen zwischen den Parteien ausgehen und unterliege damit einer Verwechslung gemäß § 5 Abs. 2 UWG.
Es kann offenbleiben, ob das Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG einen vorliegend geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Form der Lizenzanalogie rechtfertigen kann. Im Streitfall hat das Oberlandesgerichts Köln entgegen der Ansicht der Revision eine Verwechslungsgefahr gemäß § 5 Abs. 2 UWG rechtsfehlerfrei verneint. Es hat angenommen, der Verkehr werde in der Bezeichnung des Kostüms als „Püppi“ zwar eine unmissverständliche Anspielung auf „Pippi“ sehen. Diese werde der Verbraucher jedoch als eine offensichtliche Umgehung der Originalbezeichnung verstehen. Er werde deshalb zu dem Schluss kommen, dass gerade keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien bestünden. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. November 2015 – I ZR 149/14
- BGH, Urteil vom 28.05.2009 – I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 21 = WRP 2010, 94 LIKEaBIKE; Urteil vom 24.01.2013 – I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 14 = WRP 2013, 1188 Regalsystem; Urteil vom 17.07.2013 – I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052 Rn. 15 = WRP 2013, 1339 Einkaufswagen III; Urteil vom 22.01.2015 – I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 9 = WRP 2015, 1090 Exzenterzähne[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.06.1992 – I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 57 = WRP 1992, 700 Tchibo/Rolex II, mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 22.03.2012 – I ZR 21/11, GRUR 2012, 1155 Rn.19 = WRP 2012, 1379 Sandmalkasten; Urteil vom 23.09.2015 – I ZR 105/14, GRUR 2015, 1214 Rn. 73 = WRP 2015, 1477 Goldbären[↩]
- vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4 Rn. 9/27; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn.09.22; Wiebe in MünchKomm-.Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., § 4 Nr. 9 UWG Rn. 53; Kur, GRUR 1990, 1, 10 f.[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2010 – I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 = WRP 2010, 1465 Femur-Teil[↩]
- OLG Köln, GRUR-RR 2014, 393[↩]
- BGH GRUR 2014, 258[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2014, 258 Rn. 31 Pippi-Langstrumpf-Kostüm I[↩]
- Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn.09.38; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 9/45; Großkomm.UWG/Leistner, 2. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 139[↩]
- BGH, Urteil vom 17.07.2003 – I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 18 Paperboy; Urteil vom 30.04.2009 – I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 43 DAX[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2010 – I ZR 60/09, BGHZ 187, 255 Rn. 16 Hartplatzhelden.de[↩]
- Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 9/45; Wiebe in MünchKomm-.Lauterkeitsrecht aaO § 4 Nr. 9 UWG Rn. 79[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2007 – I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Rn. 51 = WRP 2007, 1076 – Handtaschen; Urteil vom 26.06.2008 – I ZR 170/05, GRUR 2008, 1115 Rn. 32 = WRP 2008, 1510 – ICON; Urteil vom 13.09.2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 68 – Biomineralwasser; Urteil vom 27.03.2013 – I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 63 = WRP 2013, 1620 – SUMO; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 9/15; Ullmann in jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 34[↩]
- vgl. bereits BGH, GRUR 2014, 258 Rn. 48 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm I[↩]
- vgl. Kur, GRUR 1990, 1, 10 ff.[↩][↩]
- Kur, GRUR 1990, 1, 11[↩]
- vgl. BGHZ 187, 255 Rn.19 Hartplatzhelden.de[↩]
- vgl. BGHZ 187, 255 Rn. 25 Hartplatzhelden.de; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 9/79; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3 Rn. 90[↩]
- BGHZ 187, 255 Rn. 28 Hartplatzhelden.de; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 9/79[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 83/07, GRUR 2010, 642 Rn. 60 = WRP 2010, 764 WM-Marken[↩]
- BGHZ 187, 255 Rn. 28 Hartplatzhelden.de[↩]
- vgl. Peukert, WRP 2010, 316, 320; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 9/79[↩]