Urheberrechtsabgabe: Gesamtvertrag für das Hochschul-Intranet

Soweit die Festsetzungen eines Gesamtvertrags von vergleichbaren Regelungen in anderen Gesamtverträgen oder von Vorschlägen der Schiedsstelle abweichen, kann nicht angenommen werden, dass sie billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG) entsprechen, wenn das Oberlandesgericht keinen überzeugenden Grund für die Abweichungen genannt hat.

Nach § 12 UrhWG ist eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet, einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen über die von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche abzuschließen.

Nachdem sich die Parteien über den Abschluss eines solchen Gesamtvertrags nicht geeinigt haben, kann jeder Beteiligte – also nicht nur die nach § 12 UrhWG Anspruchsberechtigten, sondern auch die Verwertungsgesellschaft1 – nach vorausgegangener Anrufung der Schiedsstelle (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG) vor dem für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgericht, also vor dem Oberlandesgericht München, Klage auf Festsetzung des Gesamtvertrags erheben (§ 16 Abs. 1 und 4 UrhWG).

Die Festsetzung eines Gesamtvertrags durch das Oberlandesgericht erfolgt nach billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG). Sie ist eine rechtsgestaltende Entscheidung, für die dem Oberlandesgericht ein weiter Ermessenspielraum eingeräumt ist. Sie kann vom Revisionsgericht – abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen – nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat; das ist dann nicht der Fall, wenn das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat. Die Begründung der festsetzenden Entscheidung muss dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, in eine solche – eingeschränkte – Überprüfung einzutreten. Insbesondere muss sich aus ihr ergeben, weshalb von vergleichbaren Regelungen in anderen Gesamtverträgen abgewichen oder Vorschlägen der Schiedsstelle nicht gefolgt wird2.

Vergleichbare Regelungen in anderen Gesamtverträgen können insbesondere dann, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind, einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Billigkeit einer Regelung bieten. Danach sind im Streitfall vor allem die Regelungen des „Gesamtvertrag Schulen“ zu berücksichtigen, der nicht nur zwischen den Parteien geschlossen worden ist, sondern darüber hinaus auch Sprachwerke erfasst. Ferner sind die Regelungen des „Gesamtvertrag Hochschulen“ zu berücksichtigen, den die Beklagten mit anderen Verwertungsgesellschaften vereinbart haben.

Darüber hinaus bietet auch der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle einen Anhaltspunkt für eine angemessene Regelung. Der Gesetzgeber hat die Anrufung der Schiedsstelle zu einer zwingenden Voraussetzung für die Erhebung einer Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrags gemacht, um sicherzustellen, dass vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung die sachkundige Schiedsstelle in einem justizförmigen Verfahren ein Votum abgibt, an dem sich nicht nur die Parteien orientieren können, sondern das auch dem Oberlandesgericht als Richtschnur dienen kann. Die Schiedsstelle ist wesentlich häufiger als das Oberlandesgericht mit Gesamtvertragsverfahren und der Überprüfung von Tarifen befasst und daher besonders sachkundig. Ein überzeugend begründeter Einigungsvorschlag der Schiedsstelle hat daher eine gewisse Vermutung der Angemessenheit für sich. Abweichungen von einem solchen Vorschlag müssen daher gleichfalls überzeugend begründet werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. März 2013 – I ZR 84/11

  1. vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2001 – I ZR 132/98, GRUR 2001,1139, 1142 = WRP 2001, 1345 – Gesamtvertrag privater Rundfunk, mwN[]
  2. vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1142 – Gesamtvertrag privater Rundfunk, mwN[]