Weiterveräußerung eines Hörbuchs
Eine Vertragsklausel, nach der dem Käufer einer durch Download erlangten Audiodatei die Weiterveräußerung untersagt wird, verstößt nicht gegen geltendes Recht.
So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall einer Händlerin entschieden, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen von einem Verein für unzulässig angesehen worden sind und dagegen geklagt hatte. Die in Münster ansässige Beklagte ist ein Online-Versandhandel. Sie vertreibt über ein Internetportal Werke der Literatur in gedruckter Form, als Ebooks in Textform oder als Hörbücher mittels Audiodateien. Ihre digitalen Produkte bietet sie auf physischen Datenträgern wie z. B. CD’s an oder in der Weise, dass dem jeweiligen Kunden die Möglichkeit zum Download geboten wird, so dass er die Datei auf einem eigenen physischen Datenträger wie z.B. der Festplatte seines PC speichern kann. In Bezug auf die zuletzt genannte Vertriebsform verwendet die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem Kunden ein „einfaches, nicht übertragbares“ Nutzungsrecht „ausschließlich zum persönlichen Gebrauch“ verschaffen und es ihm u.a. untersagen, den Download „zu kopieren“ oder „weiter zu veräußern“.
Diese Bedingungen hält der klagende Verein aus Berlin, der Verbraucherinteressen wahrnimmt, für unzulässig. Die Beklagte könne, so die Rechtsauffassung des Klägers, die Weiterveräußerung des erworbenen Werkes nicht verbieten. Das untersage die in § 17 Urheberrechtsgesetz geregelte „Erschöpfungswirkung“. Nach dieser dürfe ein urheberrechtlich geschütztes Werkstück, das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht wurde, frei weiterveräußert werden.
Zur Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Hamm darauf hingewiesen, dass die Regelung der „Erschöpfungswirkung“ in § 17 Urheberrechtsgesetz nicht einschlägig sei. Sie gelte nicht für zum Download im Internet bereitgestellte Audiodateien. Einschlägig sei vielmehr die Regelung des § 19a Urheberrechtsgesetz über das Recht der öffentlichen Weiterverbreitung. Um eine solche Weiterverbreitung gehe es, wenn im Wege des Downloads erworbene Dateien einen anderen Nutzer überlassen würden. Nach der Regelung des § 19a Urheberrechtsgesetz werde das Verbreitungsrecht des Urhebers bei im Wege des Downloads erlangten Dateien nicht „erschöpft“. Diese Regelung untersage daher die in Frage stehende Vertragsklausel nicht, die auch im Übrigen gegen keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften verstoße.
Daher könne zwar dem Erwerber eines physischen Datenträgers nicht verboten werden, den Datenträger nebst Datei frei weiter zu veräußern. Demgegenüber könne der Händler dem Erwerber einer „downgeloadeten“ Datei aber die Veräußerung der Datei – auch nach ihrer Verkörperung auf einem Datenträger – in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraglich untersagen.
Die vom klagenden Verein angeführten Einwände gegen die in Frage stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind unbegründet. Diese sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15. Mai 2014 – 22 U 60/13