Zeitungszeugen und “Mein Kampf”
Ein Werk zu kürzen und mit Anmerkungen und Erläuterungstexten zu versehen, gibt kein eigenes Nutzungsrecht an dem gekürzt vervielfältigten und verbreiteten Originalwerk.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht München I nun die einstweilige Verfügung bestätigt, mit der es einer britischen Verlagsgesellschaft verboten worden ist, in Deutschland Auszüge aus dem Buch “Mein Kampf” von Adolf Hitler zu publizieren. Bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist der Verlagsgesellschaft auf Antrag des Freistaates Bayern die Veröffentlichung untersagt worden. Mit dem Verfügungsantrag hatte der Freistaat als Inhaber der Urheberrechte Hitlers auf eine Ankündigung des Verlages reagiert, eine Broschüre mit Originalauszügen aus “Mein Kampf” von Adolf Hitler an die Kioske zu bringen. Der britische Verlag hatte den gegen die Verbotsverfügung eingelegten Widerspruch damit begründet, dass “Mein Kampf” trotz aller Versuche des Freistaats, dies zu verhindern, in vielen Ländern der Welt legal erhältlich sei. Die geplante Publikation mit dem Titel “Das unlesbare Buch” sei ein wissenschaftliches Werk, in dem als Beleg für Hitlers propagandistische Gedankenführung und die erhebliche Widersprüchlichkeit und Verworrenheit des Originaltextes gerade einmal 1% des Originalwerks exemparisch zitiert würde. Die Textübernahmen seien daher durch das urheberrechtliche Zitatrecht gerechtfertigt.
Nach Auffassung des Landgerichts München I ist die beabsichtigte Veröffentlichung der streitgegenständlichen Broschüren mit Auszügen aus “Mein Kampf” hingegen nicht durch das Zitatprivileg gedeckt: Die vorliegende Broschüre überschreitet demnach diese Grenze (des Zitatrechts), denn sie stellt bei einer Gesamtbetrachtung nach Aufmachung, Inhalt und Marktorientierung einen Abdruck von Originalauszügen des Werks “Mein Kampf” mit fachkundigen Anmerkungen dar. Diese dienen nur der ergänzenden Erläuterung des Originaltextes, der vorrangig für sich selbst sprechen soll. Bereits aufgrund der bewusst gewählten formalen Gestaltung ist ein sehr enger Bezug zwischen Zitat und Text nicht gewährleistet. Der Leser kann den Originaltext aus “Mein Kampf” völlig unabhängig von den Erläuterungen aufnehmen. Dies lässt auch eine innere Verwobenheit beider Textpassagen vermissen.
Grundsätzlich hat das Landgericht in seinem Urteil festgestellt, dass ein Werk zu kürzen und mit Anmerkungen und Erläuterungstexten zu versehen, kein eigenes Nutzungsrecht an dem gekürzt vervielfältigten und verbreiteten Originalwerk gibt.
Auch der Argumentation des Verlags, der Freistaat habe in ähnlichen Fällen einen Abdruck des Werkes “Mein Kampf” nicht unterbunden, also inzident gestattet und müsse nun auch die Beklagte demgemäß behandeln, folgte das Landgericht nicht. Ein zum Beleg von der Beklagten vorgelegtes Werk eines anderer Autors unterschiede sich grundlegend von der Broschüre der Beklagten.
Landgericht München I, Urteil vom 8. März 2012 – 7 O 1533/12