Die Fahrtkosten des Journalisten
Fahrtkosten, die einem Journalisten im Zusammenhang mit seiner Recherchetätigkeit entstehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 32 UrhG.
Die Bestimmung umfasst nach ihrem Wortlaut allein eine Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung zusteht. Sie regelt mithin lediglich die Vergütung des Urhebers als Gegenleistung für die gemäß § 31 UrhG eingeräumten Nutzungsrechte1. Für andere Leistungen gilt § 32 UrhG nicht2.
Betrifft eine Vereinbarung zwischen Urheber und Werknutzer auch andere Elemente, ist die in § 32 UrhG geregelte Angemessenheitskontrolle allein auf diejenigen Vergütungselemente anwendbar, die auf das eingeräumte Nutzungsrecht entfallen3.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Mai 2015 – I ZR 39/14
- Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 32 UrhG Rn. 1[↩]
- Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 32 Rn. 7[↩]
- vgl. Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32 UrhG Rn. 5[↩]