GVR Tageszeitungen (I)

Eine angemessene Vergütung kann nur dann gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 36 UrhG in unmittelbarer Anwendung einer gemeinsamen Vergütungsregel (hier der Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 29.01.2010, nachfolgend „GVR Tageszeitungen“) bestimmt werden, wenn die darin festgelegten persönlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen vorliegen.

Bei der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicher Weise zu leisten ist, können auch solche gemeinsamen Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG entfalten.

Für die indizielle Heranziehung von Vergütungsregelungen im Rahmen der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung reicht eine vergleichbare Interessenlage aus; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung dieser Vergütungsregelungen Rechnung zu tragen1.

Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG).

Nach der gesetzlichen Systematik unterliegt die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung gemäß § 32 UrhG einer bestimmten Reihenfolge2. Vorrangig ist zu fragen, ob sich Kriterien für eine angemessene Vergütung aus einem Tarifvertrag ergeben (§ 32 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG). Ist eine tarifvertragliche Regelung wie im Streitfall nicht anwendbar, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer gemeinsamen Vergütungsregel im Sinne von § 36 UrhG vorliegen und damit die unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG eingreift. Ist eine solche gemeinsame Vergütungsregel nach den darin aufgestellten persönlichen, sachlichen oder zeitlichen Voraussetzungen nicht anwendbar, kommt auch eine Vermutungswirkung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht in Betracht3. Die angemessene Vergütung ist dann nach einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG).

Bei der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, können auch solche gemeinsamen Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG entfalten4.

Gemäß § 1 Abs. 1 GVR Tageszeitungen sind die Vergütungsregelungen aufgestellt für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen. Die Hauptberuflichkeit ist auf Verlangen des Verlages darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Als Indizien für die hauptberufliche Tätigkeit gelten zum Beispiel ein Presseausweis, der Nachweis einer Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und vergleichbare Bescheinigungen.

Eine weitergehende Anwendungsvoraussetzung dahingehend, dass die hauptberufliche Tätigkeit ausschließlich an Tageszeitungen erfolgen muß, ist nicht zu fordern. Aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 1 GVR Tageszeitungen als Indiz für die Hauptberuflichkeit die Vorlage eines Presseausweises genügen läßt und damit eine eher niedrige Nachweisanforderung aufstellt, ergibt sich, dass den vielgestaltigen Daseinsformen eines Journalisten entsprochen worden ist und ein tiefgreifender Streit über die Frage der Hauptberuflichkeit vermieden werden sollte. Es wäre nicht konsistent, wenn eine weitere inhaltlich unklare Voraussetzung zur Eröffnung des Anwendungsbereichs aufgestellt würde, über deren Nachweismöglichkeit in den Vergütungsregelungen keine Aussage getroffen wird. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass ein freier Journalist in einer sich zunehmend verändernden Medienlandschaft gezwungen ist, seine Beiträge nicht nur Tageszeitungen, sondern auch Onlinemagazinen, lokalen Werbezeitungen oder ähnlichen Presseorganen anzubieten. Für die GVR Tageszeitungen bliebe kaum ein Anwendungsbereich, wenn der freie Journalist hauptberuflich ausschließlich für Tageszeitungen tätig sein muss.

Ohne Belang ist insoweit, ob die Begrenzung auf „freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen“ zunächst von den Gewerkschaften abgelehnt, schließlich aber akzeptiert worden ist. Das behauptete Geschehen im Rahmen der Entstehungsgeschichte der gemeinsamen Vergütungsregelung ist für ihre Auslegung unerheblich. Die GVR Tageszeitungen sind grundsätzlich objektiv aus sich heraus auszulegen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich eine Begrenzung der GVR Tageszeitungen auf ausschließlich für Tageszeitungen tätige hauptberufliche Journalisten aus dem Wortlaut und der Systematik der Regelung nicht mit hinreichender Deutlichkeit ergibt. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 GVR Tageszeitungen sieht vielmehr allein für das Merkmal der Hauptberuflichkeit eine Nachweispflicht des Journalisten vor. Die GVR Tageszeitungen hätten ansonsten kaum einen relevanten Anwendungsbereich, weil freie Journalisten in der aktuellen Medienlandschaft regelmäßig gezwungen sind, ihre Beiträge nicht nur Tageszeitungen, sondern auch anderen Medien anzubieten.

Im Übrigen ist es für die indizielle Heranziehung von Vergütungsregelungen im Rahmen der im Streitfall gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung ohnehin nicht erforderlich, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der Vergütungsregelung erfüllt sind. Ausreichend ist vielmehr eine vergleichbare Interessenlage; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregelung Rechnung zu tragen5. Solche Unterschiede sind nicht ersichtlich.

Für die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmende Bestimmung eines angemessenen Honorars kann der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten herangezogen werden, wonach im hier entschiedenen Streitfall unter Zugrundelegung einer Auflage bis 25.000 und der Einräumung eines Zweitabdruckrechts ein Honorar von 34, 70 € je Fotografie angemessen ist.

Der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten ist im Streitfall auch nicht deswegen nicht anwendbar, weil sich der Fotojournalist nicht auf einen Status als arbeitnehmerähnlicher freier Journalist berufen hat. Die Regelungen des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten sind insoweit ggfs. nicht unmittelbar anzuwenden, der Tarifvertrag kann jedoch als Schätzungsgrundlage unbeschadet des Umstands herangezogen werden, dass es sich beim Journalisten nicht um einen arbeitnehmerähnlichen freien Journalisten handelt. Denn es sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum eine identische Leistung eines arbeitnehmerähnlichen Journalisten wesentlich anders vergütet werden sollte als die eines freien Journalisten.

Tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen, können im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG bei vergleichbarer Interessenlage indizielle Bedeutung haben6. Wie bei der indiziellen Heranziehung von gemeinsamen Vergütungsregeln ist für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregelung Rechnung zu tragen.

Solche Unterschiede sind nicht ersichtlich. Soweit geltend gemacht wird, die herangezogenen Honorarsätze gemäß § 7 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten seien nicht aussagekräftig, werden keine hinreichend konkreten Umstände angeführt, die gegen die Annahme einer vergleichbaren Interessenlage sprechen. Der pauschale Hinweis, die tarifvertraglichen Regelungen könnten schon deshalb nicht zur Schätzung herangezogen werden, weil sie auf anderen Voraussetzungen beruhten, lässt ebenfalls nicht erkennen, warum es im Streitfall an einer vergleichbaren Interessenlage fehlen könnte.

Allerdings knüpft die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG den vertraglichen Vergütungsanspruch an die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist für die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung zudem auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit abzustellen. Daraus ergibt sich, dass die angemessene Vergütung auch dann geschuldet wird, wenn (noch) gar keine Nutzung stattgefunden hat7.

Aus diesen Regelungen folgt aber nicht, dass bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG das Ausmaß der tatsächlichen Nutzung des Werkes ohne Bedeutung ist. Bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen sind vielmehr alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Das Gesetz nennt beispielhaft Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere Dauer und Zeitpunkt der Nutzung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). In Betracht zu ziehen sind darüber hinaus neben den Marktverhältnissen, den Investitionen, der Risikotragung und den Kosten auch die Zahl der hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiedergaben oder die Höhe der zu erzielenden Einnahmen8 und damit Umstände, die an die tatsächliche Nutzung anknüpfen. Können wie im Streitfall bei der Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen gemeinsame Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, sind zudem die darin geregelten Bemessungsgrundlagen maßgeblich zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Bestimmung der Vergütung an der tatsächlichen Werknutzung ausgerichtet ist9.

Auf dieser Grundlage kann bei der Beurteilung der Angemessenheit des dem Journalisten zustehenden Texthonorars auf die in § 2 der GVR Tageszeitungen geregelten Grundlagen der Honorarabrechnung abgestellt werden. Nach dieser Bestimmung ist Maßstab für die Berechnung des Honorars der gedruckte Umfang des Beitrags und die Höhe der Auflage. Dabei ist die verkaufte Auflage nach IVW derjenigen Ausgaben zu Grunde zu legen, in denen der Beitrag veröffentlicht worden ist.

Die Anknüpfung an die in den GVR Tageszeitungen getroffenen Regelungen führt nicht dazu, dass keine Vergütung zu zahlen ist, wenn der Zeitungsherausgeber einen mehrseitigen Zeitungsartikel in Auftrag gibt, den gelieferten Artikel akzeptiert und sich die Exklusivrechte an ihm einräumen lässt, ihn aber aus welchen Gründen auch immer nicht druckt. Die insoweit angesprochene Frage, ob dem Journalisten ein Ausfallhonorar zusteht, ist vielmehr in § 7 Abs. 2 der GVR Tageszeitungen geregelt. Danach ist für einen Auftrag, der dem freien Journalisten von der Redaktion oder dem Verlag erteilt wurde, das angemessene Honorar auch dann zu zahlen, wenn der Beitrag termin- und auftragsgemäß abgeliefert, aber nicht veröffentlicht worden ist.

Die im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessene Vergütung ist vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben10.

Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG gilt ein Angebot des Journalisten ohne die Angabe, dass auch weiteren Verlagen ein entsprechendes Angebot gemacht worden sei, als Angebot des Beitrags zur Erstveröffentlichung (ausschließliches Nutzungsrecht gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG).

Der Bestimmung des § 6 Abs. 3 GVR Tageszeitungen lässt sich keine Regelung über den Umfang der Rechteeinräumung entnehmen, die der gesetzlichen Zweifelsregelung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG vorgeht. Anders als den Tarifvertragsparteien steht den Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern keine Rechtssetzungskompetenz in Bezug auf den Umfang der Einräumung von Rechten zu. Gemeinsame Vergütungsregeln können deshalb keine Aussagen zum Umfang der Rechteeinräumung im Einzelfall treffen, sondern allein die Frage regeln, welche von den Parteien eingeräumten Rechte mit der dazu in Beziehung gesetzten Vergütung abgegolten sind11. Der Umfang der Rechteeinräumung bestimmt sich damit nach den allgemeinen Grundsätzen und nicht nach der Gemeinsamen Vergütungsregel. Vorliegend kommt hinzu, dass die GVR Tageszeitungen ohnehin erst nach den im Streitfall maßgeblichen Angeboten des Klägers in den Jahren 2008 und 2009 in Kraft getreten sind.

§ 6 Abs. 3 GVR Tageszeitungen spiegelt auch keine der Anwendung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG entgegenstehende Verkehrssitte des Inhalts wider, dass die Einräumung geringerer Rechte als des ausschließlichen Nutzungsrechts ausdrücklich kenntlich zu machen ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Mai 2015 – I ZR 62/14

  1. Fortführung von BGHZ 182, 337 Talking to Addison[]
  2. vgl. Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 UrhG Rn. 25; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 32 Rn. 29; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 UrhG Rn. 24[]
  3. Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32 UrhG Rn. 28; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 32 UrhG Rn. 21; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rn. 37[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 07.10.2009 – I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 32 ff. Talking to Addison; Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32 UrhG Rn. 23 f., 28 und 30 sowie § 36 UrhG Rn. 67; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 36 UrhG Rn. 11; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rn. 37[]
  5. vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 34 Talking to Addison[]
  6. vgl. Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32 UrhG Rn. 23; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rn. 82 f.[]
  7. vgl. Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32 UrhG Rn. 16; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rn. 8[]
  8. BGH, GRUR 2009, 1148 Rn. 54 Talking to Addison[]
  9. vgl. BGH, GRUR 2009, 1148 Rn. 32 Talking to Addison[]
  10. BGHZ 182, 337 Rn. 31 Talking to Addison[]
  11. vgl. Soppe in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., § 38 UrhG Rn. 7[]