“Erwachsen auf Probe”
Ein städtisches Jugendamt ist unter keinem Gesichtspunkt dazu berufen, in eigener Zuständigkeit die Ausstrahlung einer Fernsehsendung zu untersagen, auch dann nicht, wenn der Fernsehsender seinen Sitz im örtlichen Zuständigkeitsgebiet des Jugendamtes hat. Die Zuständigkeiten der Medienaufsicht seien abschließend im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geregelt. Behördlich zuständig für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beachtung des Jugendschutzes und der Menschenwürde im privaten Rundfunk seien danach allein die Landesmedienanstalten.
Mit dieser Begründung lehnte es das Verwaltungsgericht Köln soeben ab, das Jugendamt der Stadt Köln zu verpflichten, die Ausstrahlung der Sendefolgen „Erwachsen auf Probe“ zu verhindern, so dass der Fernsehsender RTL heute abend wie geplant die erste Folge der Sendung „Erwachsen auf Probe“ ausstrahlen kann.
Mit dem Antrag beim Verwaltungsgericht Köln wollten die Antragsteller, ein familienpolitischen Zielen verpflichteter Verein und ein Mitglieds dieses Vereins, der sechsfacher Vater ist, erreichen, dass das Jugendamt der Stadt Köln die Ausstrahlung der Sendung einstweilen untersagt, weil sie insbesondere gegen die Menschenwürde verstoße.
Dies lehnten die Kölner Verwaltungsrichter nun unter Hinweis auf die ausschließliche Zuständigkeit der Landesmedienanstalt und der damit fehlenden Zuständigkeit des Jugendamtes ab. Weiterhin sei, so das VG Köln, unabhängig hiervon auch nicht ersichtlich, in welchen eigenen Rechten die Antragsteller durch die Ausstrahlung der Sendefolgen „Erwachsen auf Probe“ überhaupt betroffen seien und woraus sich ein subjektives Recht auf Einschreiten ergeben könnte. Die von ihnen hierfür reklamierten Grundrechte – insbesondere das Grundrecht auf Menschenwürde – seien Abwehrrechte gegenüber dem Staat und begründeten keine Handlungsansprüche gegenüber dem Staat auf ein Einschreiten gegen private Dritte.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln ist noch nicht rechtskräftig, hiergegen ist noch die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 3. Juni 2009 – 6 L 798/09