GEMA – und die Verrechnung ausgeschlossener Musikfolgen

Der Ausschluss oder die Zurückstellung eines Programms von der Verrechnung gemäß Abschnitt – IV Ziffer 4 Abs. 2 und 5 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht in der am 27./28.06.2006 beschlossenen Fassung steht einer Durchsetzung von Ansprüchen auf Abrechnung und Ausschüttung auf dem Klagewege nicht entgegen1.

Die im Jahr 2006 von der Mitgliederversammlung neu gefasste Bestimmung des Abschnitts – IV Ziffer 4 A-VPA (2006) ist Bestandteil auch der früher geschlossenen Berechtigungsverträge geworden. Nach § 6 Buchst. a der Berechtigungsverträge bildet der Verteilungsplan, auch soweit er künftig geändert werden sollte, einen Bestandteil dieses Vertrags. Änderungen der für die Erlösverteilung maßgeblichen Grundsätze des Verteilungsplans nach Abschluss des Berechtigungsvertrags werden danach – anders als Änderungen des Berechtigungsvertrags selbst2 – auch ohne Zustimmung des Berechtigten Bestandteil des Berechtigungsvertrags3.

Nach Abschnitt – IV Ziffer 4 Abs. 2 A-VPA (2006) sind Programme, die den Tatsachen nicht entsprechen, von der Verrechnung ausgeschlossen. Danach ist die GEMA berechtigt, ein Programm von der Verrechnung auszuschließen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit sämtlicher Bestandteile dieses Programms bestehen. Das folgt aus dem Regelungszusammenhang mit Abschnitt – IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 2 A-VPA (2006). Danach ist die GEMA, wenn lediglich begründete Zweifel an der Richtigkeit wesentlicher Bestandteile eines Programms bestehen, zunächst nur berechtigt, dieses Programm von der Verrechnung zurückzustellen.

Die GEMA hat im vorliegenden Streitfall dargelegt, dass das Programm der Veranstaltung am Vormittag des 7.09.2006 nach den Berichten ihres Kontrolleurs nicht den Tatsachen entsprach, weil diese Veranstaltung gar nicht stattgefunden hatte. Die Zweifel der GEMA an der Richtigkeit des Programms waren im Blick auf den Bericht ihres Kontrolleurs begründet. Die GEMA durfte dieses Programm daher nach Abschnitt – IV Ziffer 4 Abs. 2 A-VPA (2006) von der Verrechnung ausschließen.

Die GEMA war vorliegend ferner gemäß Abschnitt – IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 4 AVPA (2006) berechtigt, die Programme der übrigen im Klageantrag zu 2 genannten Veranstaltungen von der Verrechnung auszuschließen.

Soweit ein Programm nicht den Tatsachen entspricht, ist die GEMA nach Abschnitt – IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 1 A-VPA (2006) berechtigt, (andere) von diesem Veranstalter bzw. (ausnahmsweise) Bezugsberechtigten (vgl. Abschnitt – III A-VPA [2006]) eingereichte Programme von der Verrechnung eines Geschäftsjahrs zurückzustellen, bis der Veranstalter bzw. der Bezugsberechtigte die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben nachgewiesen hat. Darüber hinaus ist die GEMA bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit wesentlicher Bestandteile eines Programms gemäß Abschnitt – IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 2 AVPA (2006) berechtigt, dieses Programm oder andere Programme des Veranstalters bzw. Bezugsberechtigten von der Verrechnung zurückzustellen. In beiden Fällen hat die GEMA den Veranstalter bzw. Bezugsberechtigten nach Abschnitt – IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 3 A-VPA (2006) bis zum Abrechnungstermin von der Zurückstellung zu benachrichtigen und aufzufordern, den Nachweis zu erbringen. Wird der Nachweis nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Benachrichtigung erbracht, sind die zurückgehaltenen Programme nach Abschnitt – IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 4 A-VPA (2006) von der Verrechnung ausgeschlossen.

Danach war die GEMA berechtigt, die Programme der übrigen im Klageantrag zu 2 genannten Veranstaltungen der J. Konzertdirektion von der Verrechnung auszuschließen.

Die GEMA durfte diese Programme gemäß Abschnitt – IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 A-VPA (2006) von der Verrechnung für das Geschäftsjahr 2006 zurückstellen. Zum einen entsprach – wie ausgeführt – ein anderes von diesem Veranstalter für das Geschäftsjahr 2006 eingereichtes Programm nicht den Tatsachen (Abschnitt – IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 1 A-VPA [2006]). Zum anderen bestanden begründete Zweifel an der Richtigkeit von wesentlichen Bestandteilen dieser Programme (Abschnitt – IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 2 A-VPA [2006]). Die GEMA hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dargelegt, dass sich aus den Berichten ihres Kontrolleurs hinsichtlich der weiteren Veranstaltungen konkrete Tatsachen ergaben, die erhebliche Zweifel an der Richtigkeit wesentlicher Bestandteile der eingereichten Programme begründeten. So wurden nach diesen Berichten bei den Veranstaltungen teilweise andere und durchweg weitaus weniger Werke gespielt als in den Programmen angegeben. Darüber hinaus war danach die für die angegebenen Werke registrierte Werkdauer in der Summe jeweils weitaus länger als die Gesamtdauer der Veranstaltung.

Die GEMA hat die J. Konzertdirektion als Veranstalterin der Programme auch, wie nach Abschnitt – IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 3 A-VPA (2006) erforderlich, mit Schreiben vom 28.03.2007 bis zum Abrechnungstermin am 1.04.2007 von der Zurückstellung der Programme benachrichtigt und zum Nachweis der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben aufgefordert. Zur Benachrichtigung und Aufforderung der Bezugsberechtigten war die GEMA dagegen nicht verpflichtet. Eine solche Verpflichtung besteht nur in dem – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefall, dass die Programme von einem zur Programmabgabe befugten Bezugsberechtigten eingereicht worden sind. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es zu einem mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot der treuhänderischen Mittelverwaltung nicht zu vereinbarenden Verwaltungsaufwand führte, wenn die GEMA auch bei von Veranstaltern eingereichten Programmen sämtliche Bezugsberechtigte ermitteln und benachrichtigen müsste.

Da der Nachweis der Richtigkeit der in den zurückgehaltenen Programmen gemachten Angaben nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Benachrichtigung erbracht wurde, sind diese Programme nach Abschnitt – IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 4 A-VPA (2006) von der Verrechnung ausgeschlossen. Der Kläger ist dem Vortrag der GEMA zum tatsächlichen Ablauf der einzelnen Veranstaltungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht konkret durch eigene Sachdarstellungen entgegengetreten. Vielmehr hat er sich jeweils auf pauschales Behaupten der Richtigkeit der Programme und des Bestreitens der Durchführung und des Ergebnisses der Kontrollen beschränkt. Er hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Kontrollen gar nicht stattgefunden oder die in den Kontrollberichten niedergelegten Feststellungen nicht den Tatsachen entsprochen haben. Das gilt auch für die Veranstaltung am Vormittag des 7.09.2006, für die der Kläger sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf das Zeugnis des die Musikstücke aufführenden Pianisten berufen hat, ohne näher darzulegen, dass und wie dieser die angegebenen 155 Werke in 1 Stunde und 50 Minuten gespielt hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Januar 2014 – I ZR 110/12

  1. im Anschluss an BGH, Urteil vom 05.12 2012 – I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 = WRP 2013, 518 – Missbrauch des Verteilungsplans[]
  2. vgl. dazu BGH, Urteil vom 18.12 2008 – I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Rn. 38 bis 41 = WRP 2009, 313 – Klingeltöne für Mobiltelefone I[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.1988 – KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 783 – GEMA-Wertungsverfahren; Urteil vom 19.05.2005 – I ZR 299/02, BGHZ 163, 119, 133 f. – PRO-Verfahren[]