Nichterweisliche Tatsachenbehauptung in der Presse

Bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung müssen die Gerichte eine Abwägungsentscheidung treffen. Ob Tatsachenbehauptungen verbreitet werden dürfen, die weder erweislich wahr noch unwahr sind, haben die Fachgerichte im Wege einer Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu treffen.

Anlass für die diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bot ein Verfahren wegen Dopingvorwürfen gegen den Trainer einer seinzerzeit 13jährigen Leichtathletin: Dem Dopingexperten war von den Fachgerichten die Äußerung von Dopingvorwürfen gegen eine Sportlerin untersagt worden, weil diese Vorwürfe wegen Nichterweislichkeit als „prozessual unwahr“ einzuordnen seien und bereits deshalb das Persönlichkeitsrecht der Sportlerin überwöge. Dies beurteilte das Bundesverfassungsgericht als Verletzung der Meinungsfreiheit.

Der Ausgangssachverhalt[↑]

Der Beschwerdeführer und Beklagte des Ausgangsverfahrens ist Professor für Zell- und Molekularbiologie am Deutschen Krebsforschungszentrum in Heidelberg und Experte für Dopingfragen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Frau B., war in ihrer aktiven Zeit eine sowohl in der DDR als auch später in der Bundesrepublik erfolgreiche Leichtathletin.

Der ehemalige Leichtathletiktrainer der Leichtathletin, Herr S., betrieb gegen den Dopingexperten vor dem Landgericht Hamburg eine Unterlassungsklage in Bezug auf Äußerungen über Minderjährigendoping. Im Zuge dieses Rechtsstreits legte der Dopingexperte über seinen Rechtsanwalt einen Schriftsatz vom 26.01.2007 vor, in dem es auszugsweise hieß:

„Es ist hier aber auch festzuhalten, dass nach dieser offiziellen Aussage der Zeugin T. [einer ehemaligen DDR-Leichtathletin], die heute als Justiz-Angestellte bei der Staatsanwaltschaft Berlin tätig ist, 1985 bis 1987 ‚die aus ihrer Trainingsgruppe auf alle Fälle ebenfalls Oral-Turinabol genommen haben‘ …, d.h. also … die damaligen Sportlerinnen

Die in Bezug genommene Zeugin T. hatte in der DDR in derselben Trainingsgruppe wie die Leichtathletin unter Herrn S. trainiert. Im Jahr 1997 hatte sie polizeilich ausgesagt, alle Athletinnen in ihrer Trainingsgruppe hätten als Minderjährige Oral-Turinabol verabreicht bekommen.

Den Schriftsatz vom 26.01.2007 und eine Kopie der polizeilichen Aussage der Trainingskameradin Frau T. überließ der Dopingexperte neben der Einführung in den Prozess auch einem Journalisten der Tageszeitung „Die Welt“. Der dort auf dieser Grundlage am 20.02.2007 erschienene Artikel enthielt die Aussage, dass Frau B.1985 im Alter von nur 13 Jahren von ihrem damaligen Trainer das verbotene Dopingmittel Oral-Turinabol verabreicht bekommen habe.

Die Leichtathletin nahm den Dopingexperten vor dem Landgericht Hamburg auf Unterlassung der Behauptung in Anspruch, sie habe 1985, als sie gerade 13 Jahre alt gewesen sei, von ihrem damaligen Trainer das Dopingmittel Oral-Turinabol bekommen.

Die Entscheidung der Hamburger Gerichte[↑]

Das Landgericht Hamburg hat der Unterlassungsklage nach Beweisaufnahme stattgegeben1. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Dopingexperte habe sich die Tatsachenbehauptung der Zeugin T. zu Eigen gemacht und sie über den Kontext des ursprünglichen Rechtsstreits hinaus verbreitet. Die Behauptung, die Leichtathletin habe als Jugendliche Dopingmittel eingenommen, sei geeignet, sie als ehemalige Profisportlerin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und ihre Leistungen im Minderjährigenalter zu schmälern. Der entsprechend § 186 StGB beweisbelastete Dopingexperten habe den Beweis für die Wahrheit seiner Behauptung nicht erbringen können, so dass seine Tatsachenbehauptung prozessual als unwahr zu gelten habe. Im Rahmen der gebotenen Abwägung überwiege das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Leichtathletin die Meinungsfreiheit des Dopingexperten. An der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen bestehe kein überwiegendes Interesse.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und hinzugefügt, die Behauptung des Dopingexperten sei auch nicht von der Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB gedeckt2. Die Verbreitung an einen Journalisten gehe deutlich über den Bereich des vorangegangenen Gerichtsverfahrens hinaus. Auch das sogenannte „Laienprivileg“ sei nicht zugunsten des Dopingexperten einschlägig, weil dieser selbst journalistisch tätig geworden sei.

Die Verfassungsbeschwerde[↑]

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Dopingexperte vornehmlich eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG stattgegeben. Das Bundesverfassungsgericht stellte eine Verletzung des Dopingexperten in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG fest, ob die Urteile des Landgerichts Hamburg und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht Hamburg:

Überprüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts[↑]

Die angegriffenen Urteile verletzen den Dopingexperten in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Allerdings unterliegen gerichtliche Entscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur einer begrenzten Überprüfung. Der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab beschränkt sich auf die Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches, beruhen3. Hierbei sind Auslegung und Anwendung einfachen Rechts im Einzelfall Sache der Fachgerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Bei Auslegung und Anwendung der einschlägigen einfach-rechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte allerdings die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf Ebene der Rechtsanwendung gewahrt bleibt4. Dies verlangt in der Regel eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat5. Das Ergebnis dieser Abwägung lässt sich nicht generell und abstrakt vorwegnehmen. In der Rechtsprechung sind allerdings Leitlinien für die konkrete Abwägung entwickelt worden. So müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, unwahre dagegen nicht6. Im Fall von Tatsachenbehauptungen, die weder erweislich wahr noch erwiesenermaßen unwahr sind, ist eine Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu treffen. Jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, kann auch eine möglicherweise unwahre Behauptung solange nicht untersagt werden, wie zuvor hinreichend sorgfältig deren Wahrheitsgehalt recherchiert worden ist7.

Mit diesen Anforderungen ist die unbedingte Verurteilung des Dopingexperten zur Unterlassung nicht zu vereinbaren. Mit Blick auf den in den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Leichtathletin verankerten äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch haben die Fachgerichte den Schutzumfang der Meinungsfreiheit des Dopingexperten verkannt.

Übertragung der strafrechtlichen Beweisregel des § 186 StGB[↑]

Verfassungsrechtlich unbedenklich ist die Übertragung der Beweisregel des § 186 StGB über § 823 Abs. 2 BGB in das zivilrechtliche Äußerungsrecht, welche dem Dopingexperten die Beweislast für die Wahrheit der das Persönlichkeitsrecht der Leichtathletin beeinträchtigenden Tatsachenbehauptung auferlegt8.

Prozessuale Nichterweislichkeit und die Meinungsfreiheit[↑]

Nicht tragfähig ist hingegen die Auffassung der Gerichte, dass die streitbefangene Behauptung des Dopingexperten, die Leichtathletin habe 1985 von ihrem damaligen Trainer das Dopingmittel Oral-Turinabol bekommen, wegen ihrer Nichterweislichkeit als „prozessual unwahr“ zu gelten habe und bereits aus diesem Grunde das Persönlichkeitsrecht der Leichtathletin überwiege.

Zwar stellen die Gerichte zu Recht heraus, dass es für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen in der Regel keinen Rechtfertigungsgrund gibt9, weshalb die Meinungsfreiheit bei der Äußerung bewusst unwahrer oder erwiesenermaßen falscher Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinter das Persönlichkeitsrecht zurücktritt10. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben indes nicht, dass der Dopingexperte eine falsche Tatsache verbreitet hätte, sondern nur, dass er die Wahrheit seiner Behauptung nicht beweisen konnte (sog. non liquet).

Für diesen Fall der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht festgestellt werden kann, kann das Grundrecht der Meinungsfreiheit einem generellen Vorrang des Persönlichkeitsrechts entgegenstehen. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte stellt einen Ausgleich zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes mittels der Prüfung her, ob die Äußerung durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gerechtfertigt ist. Hiernach kann unter bestimmten Umständen auch eine möglicherweise unwahre Behauptung denjenigen, die sie aufstellen oder verbreiten, so lange nicht untersagt werden, wie sie im Vorfeld hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt haben11. Dabei dürfen die Fachgerichte einerseits im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen an die Wahrheitspflicht stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen12. Andererseits haben sie zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Schutzpflicht ist13.

Je schwerwiegender die aufgestellte Behauptung in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und den Aufklärungsmöglichkeiten der Äußernden und ist für Äußerungen der Presse strenger als für Äußerungen von Privatpersonen14.

Im Fall äußerungsrechtlicher Unterlassungsbegehren kann die Wahrheitspflicht zudem über die Verpflichtung hinausgehen, alle Nachforschungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Wird offenbar, dass die Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Behauptung sich nicht erweisen lässt, ist es zuzumuten, auch nach Abschluss umfassender Recherchen kenntlich zu machen, wenn verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis eigener Nachforschungen nicht gedeckt sind oder kontrovers beurteilt werden15.

Die Hamburger Urteile…[↑]

Diesen Maßgaben genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. Das Landgericht hat nach Feststellung der Nichterweislichkeit der Tatsachenbehauptungen des Dopingexperten keine weitere Abwägung der konfligierenden Grundrechtspositionen vorgenommen. Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu § 193 StGB beschränken sich auf die Feststellung, dass das sogenannte „Laienprivileg“ nicht zugunsten des Dopingexperten eingreife, ohne dass eine Abwägung in der Sache erkennbar wäre.

Die angegriffenen Entscheidungen beruhen zumindest teilweise auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Für den Fall, dass der Dopingexperte – was zu ermitteln ist – seiner Recherchepflicht hinreichend nachgekommen ist, kann die Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ergeben, dass der Dopingexperte seine Behauptungen in gewissem Umfang – möglicherweise mit präzisierenden Zusätzen – wird aufrechterhalten dürfen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 1 BvR 3388/14

  1. LG Hamburg, Urteil vom 15.07.2011 – 324 O 274/07[]
  2. OLG Hamburg, Urteil vom 11.11.2014 – 7 U 76/11[]
  3. vgl. BVerfGE 7, 198, 206 f.; 107, 275, 280 f.[]
  4. vgl. BVerfGE 7, 198, 205 ff.; 85, 1, 16; 114, 339, 347 f.[]
  5. vgl. BVerfGE 99, 185, 196; 114, 339, 348[]
  6. vgl. BVerfGE 99, 185, 196[]
  7. vgl. BVerfGE 114, 339, 353 Rn. 44[]
  8. vgl. BVerfGE 114, 339, 352; BVerfG, Beschluss vom 15.12 2008 – 1 BvR 1404/04 21[]
  9. vgl. BVerfGE 61, 1, 8; 99, 185, 197[]
  10. vgl. BVerfGE 85, 1, 17[]
  11. vgl. BGHZ 132, 13, 23 f.; BGH, GRUR 2016, S. 532, 533 f.; je m.w.N.[]
  12. vgl. BVerfGE 54, 208, 219 f.; 85, 1, 17[]
  13. vgl. BVerfGE 99, 185, 198; zu alldem BVerfGE 114, 339, 352 ff.[]
  14. vgl. BVerfGE 99, 185, 198; 114, 339, 353; BVerfG, Beschluss vom 25.06.2009 – 1 BvR 134/03, Rn. 64; Beschluss vom 23.02.2000 – 1 BvR 456/95, Rn. 30 ff.; BGH, ZUM 2010, S. 339, 340 f.[]
  15. vgl. BVerfGE 114, 339, 355 f.[]