Presseberichte über den Vergewaltigungsprozess gegen K.
Vor dem Bundesgerichtshof ist jetzt der Wettermoderator J.K. endgültig mit seiner Klage gegen den Axel-Springer-Verlag wegen der Berichterstattung auf dem Internet-Portal der Bild-Zeitung über seinen Mannheimer Prozess gescheitert.
Der Kläger war bis zu seiner Verhaftung im März 2010 wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer damaligen Freundin als Fernsehmoderator und Journalist tätig. Er wendet sich mit seinem Unterlassungsbegehren gegen eine ihn betreffende Online-Berichterstattung auf dem von der Beklagten betriebenen Internetportal “www.bild.de” während eines gegen ihn geführten Strafverfahrens.
Kurz nach seiner Verhaftung begann eine intensive Medienberichterstattung über das gegen ihn wegen schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung eingeleitete Strafverfahren sowie über sein bis zu diesem Zeitpunkt der breiten Öffentlichkeit unbekanntes Privatleben, insbesondere seine Beziehungen zu Frauen. Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Mannheim wurde er von den Tatvorwürfen freigesprochen.
In dem vom Bundesgerichtshof verhandelten Rechtsstreit hat der Kläger das verklagte Presseorgan auf Unterlassung wegen noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgter Äußerungen in einem am 13. Juni 2010 auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite aufrufbar gestellten Artikel mit der Überschrift “Magazin “Focus” veröffentlicht intime Details – Der K….-Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht” in Anspruch genommen. Anlass des Artikels waren bekannt gewordene Passagen aus der Einlassung des Klägers in seiner ersten richterlichen Vernehmung. Das Protokoll dieser Vernehmung wurde später in der öffentlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren verlesen.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Köln hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen die beanstandeten Äußerungen, aus denen sich Rückschlüsse auf die sexuellen Neigungen des Klägers ergaben, wie in dem Artikel vom 13. Juni 2010 zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten. Das Oberlandesgericht Köln hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof sah dies nun jedoch anders: Auf die Revision der Beklagten hob der Bundesgerichtshof die Instanzurteile auf und wies die Unterlassungsklage ab:
Wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannten Unschuldsvermutung und einer möglichen durch die Medienberichterstattung bewirkten Stigmatisierung war die Veröffentlichung im Juni 2010 zwar auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers rechtswidrig.
Ein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht, so der Bundesgerichtshof weiter, gleichwohl nicht: Nach Verlesung des Protokolls über seine haftrichterliche Vernehmung in der öffentlichen Hauptverhandlung war eine aktuelle Prozessberichterstattung unter Einbeziehung der beanstandeten Äußerungen zulässig. Infolgedessen ist die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen. Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht wieder neu entstanden. Der Kläger hat sich mit seinem Unterlassungsantrag gegen die aktuelle Berichterstattung im Strafverfahren gewandt. Umstände dafür, dass die Beklagte eine erneute Veröffentlichung in dieser Form vornehmen könnte, sind nicht ersichtlich.
Anders sah der Bundesgerichtshof dies jedoch für Presseberichte wegen eines angeblichen Vorfalls aus dem Jahr 2001: In drei weiteren Verfahren hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerden der beklagten Presseorgane gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln zurückgewiesen, in denen den Unterlassungsanträgen des Klägers stattgegeben worden ist. Dabei ging es um Berichte über ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, das wegen eines angeblichen Vorfalls aus dem Jahre 2001 eingeleitet worden war, nachdem eine frühere Freundin des Klägers drei Tage nach dessen Festnahme im Jahre 2010 die Justizbehörden darüber informiert hatte.
In diesen Fällen haben die Gerichte das Vorliegen der Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint, weil schon der für eine Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen nicht gegeben war und zudem die notwendige Stellungnahme des Klägers nicht eingeholt worden war.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. März 2013 – VI ZR 93/12
Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 19. März 2013 – VI ZR 106/12, VI ZR 107/12, VI ZR 108/12