Urheberrechtsverletzung – und die Abmahnkosten
Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.
Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind1.
Im Ausgangspunkt entspricht der Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der Abmahnung allein geltend gemachten Unterlassungsanspruchs.
Der Wert des von der Urheberrechtsinhaberin mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsbegehrens kann allerdings nicht mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr angesetzt werden.
Der Wert eines Unterlassungsanspruches bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt2.
Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sogenannter Angriffsfaktor)3. Der Angriffsfaktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad bestimmt4.
Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des Anspruchstellers ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu. Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen – Rechnung zu tragen sein5.
Diesen Maßstäben wird eine Wertbemessung, die sich allein an der Höhe des Lizenzschadensersatzes orientiert, nicht gerecht.
Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsanspruches auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt weder der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang zu bringen6.
Zwar ist das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Unterbindung künftiger Verletzungen eines urheberrechtlich geschützten Rechts auch anhand des wirtschaftlichen Wertes des verletzten Schutzrechts zu bestimmen und dieser schlägt sich unter anderem in den Lizenzeinnahmen nieder, die ein Rechtsinhaber bei der Auswertung eines Werkes üblicherweise für vergleichbare Nutzungshandlungen erzielen kann7. Dass die Erteilung einer Lizenz im Falle der widerrechtlichen Zugänglichmachung durch Bereitstellung eines Werks in einer Internettauschbörse tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht dabei der Heranziehung einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre8.
Der Wert des verletzten Schutzrechtes und dessen drohende Beeinträchtigung durch künftige Verletzungen wird jedoch nicht allein durch die für eine konkrete Nutzungshandlung zu erzielenden fiktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt zu Gebote stehenden Auswertungsmöglichkeiten bestimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsverletzungen beeinträchtigt zu werden droht. Neben der – je nach Art des verletzten Rechts – in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigung verschiedener Verwertungsarten können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des Werkes, dessen künftige Nutzung durch den Unterlassungsschuldner unterbunden werden soll, von Bedeutung sein.
Die vom Verletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) für eine bereits erfolgte Nutzung als Schadensersatz zu entrichtende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Rechtsinhaber durch den widerrechtlichen Eingriff in die ihm zustehenden Verwertungsrechte erlitten hat. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss hingegen nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen Rechnung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung zu berücksichtigen9. Die Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werks insgesamt in Frage10. Demgegenüber tritt das Interesse des Rechtsinhabers an der Verhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund11.
Das Gefährdungspotential, welches dem Bereitstellen eines Werks in einer Internettauschbörse innewohnt, ist mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum12.
Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs lassen sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten Verletzungshandlung entnehmen13. Als für die Bemessung des Gegenstandswerts heranzuziehende Kriterien kommen danach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem Unterlassungsschuldner zuzurechnenden Downloadangebote sowie die Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke in Betracht. Darüber hinaus können – soweit feststellbar – auch subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers in den Blick zu nehmen sein14.
Eine Bestimmung des Gegenstandswertes der Abmahnung, die den vorgenannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, war im hier entschiedenen Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 8.10.2013 geltenden Fassung auf 100 € beschränkt wäre, mit der Folge, dass der Klägerin jedenfalls kein höherer Aufwendungsersatz zugesprochen werden könnte, als ihn das Berufungsgericht der Klägerin bereits zuerkannt hat. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF dar15.
Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist16. Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000 € angemessen. Liegen besondere Umstände vor17, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 124/16
- vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2009 – I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 22 = WRP 2009, 847 – Resellervertrag; Urteil vom 12.07.2012 – I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 56 = WRP 2013, 491 – Solarinitiative; Urteil vom 13.11.2013 – X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 13 = WRP 2014, 317 – Einkaufskühltasche; BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 30 – Tannöd; ZUM-RD 2017, 25 Rn.20[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 – I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 = WRP 2013, 1364 – Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 – Einkaufskühltasche; BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – I ZR 151/14 7; BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 33 – Tannöd[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 Einkaufskühltasche; GRUR 2016, 1275 Rn. 34 – Tannöd[↩]
- BGH, Beschluss vom 24.02.2011 – I ZR 220/10, AfP 2011, 216 Rn. 5; BGH, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 – Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – I ZR 151/14 7; BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 34 Tannöd[↩]
- BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 – Einkaufskühltasche; GRUR 2016, 1275 Rn. 35 – Tannöd[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2015 – I ZR 95/14, WRP 2015, 414 Rn. 2 f.; BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 38 Tannöd[↩]
- vgl. hierzu OLG Hamm, NJW-RR 2014, 229, 230; OLG Köln, ZUM 2013, 497, 498[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22.03.1990 – I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 – Lizenzanalogie; Urteil vom 17.06.1992 – I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 26 – Tchibo/Rolex II; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 49 ff. – Tauschbörse II; GRUR 2016, 1275 Rn. 39 – Tannöd[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 80 = WRP 2016, 57 – Tauschbörse I; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 – Tauschbörse II; GRUR 2016, 1275 Rn. 41 Tannöd[↩]
- vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 19.04.2012 – I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 23 – Alles kann besser werden[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 41 – Tannöd[↩]
- BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 42 – Tannöd[↩]
- BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 – Einkaufskühltasche[↩]
- BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 43 – Tannöd[↩]
- BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 55 – Tannöd[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 – Tauschbörse II[↩]
- z.B. eine in erheblichen Verkaufszahlen zum Ausdruck kommende besondere Popularität[↩]