Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen mittels Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Der Widerspruch gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111 Abs. 6 VwVfG M-V keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 111 Abs. 1 VwVfG M-V gelten für öffentlich rechtliche Geldforderungen der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts (hier: NDR) die §§ 1 bis 3 und 5 VwVG einschließlich der in § 5 Abs. 1 VwVG aufgeführten Vorschriften der AO mit Ausnahme des § 249 AO.

Die Vollstreckungsanordnung (hier: Vollstreckungsersuchen) durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice genügt vorliegend den gesetzlichen Anforderungen. Der Beitragsservice wurde lediglich für den NDR und nicht in eigener Zuständigkeit tätig. Dies ergibt sich zum einen aus dem Briefkopf, in dem der NDR auf der linken Seite aufgeführt ist, und zum anderen aus der „Unterschrift“, die wiederum den Namen des NDR trägt.

Die Voraussetzungen der gesetzlichen Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V sind durch Übersendung der sogenannten History Aufstellungen nachgewiesen, weil sich aus ihnen ergibt, dass die in Rede stehenden Bescheide an einem bestimmten Tag zur Post aufgegeben worden sind.

Nach § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 252 AO wird im Vollstreckungsverfahren die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche fingiert.

Nach § 260 AO muss die Pfändungsverfügung grundsätzlich Art, Höhe und Zeitraum der Ansprüche angeben, aus denen sich der gepfändete und eingezogene Betrag ergibt. Dies gilt mit Blick auf § 309 Abs. 2 Satz 2 und § 314 Abs. 1 Satz 2 AO jedenfalls gegenüber dem Vollstreckungs , nicht aber Drittschuldner. Nur in der dem Drittschuldner zuzustellenden Pfändungs und Einziehungsverfügung soll danach lediglich der beizutreibende Geldbetrag in einer Summe angegeben werden, aber nicht die Abgabenart und die Zeiträume, für die der Betrag geschuldet wird.

Rundfunkbeiträge werden für bestimmte Zeiträume erhoben. Diese müssen in der dem Vollstreckungschuldner zuzustellenden Pfändungsverfügung angegeben werden. Fehlen sie, stellt dies einen Verstoß gegen § 260 AO dar, auf den sich der Vollstreckungschuldner berufen kann.

Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 6 B 1469/15 SN