Wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre
Wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre sind grundsätzlich hinzunehmen.
Mit dieser Begründung hat jetzt das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung Hamburger Gerichte stattgegeben, mit der dem Ex-Mieter die Behauptung wahrer Tatsachen über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit auf Internet-Portalen untersagt worden war. Das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg haben nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit nicht hinreichend gewürdigt. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.
Der Ausgangssachverhalt[↑]
Ein Ex-Mieter führte mit seinem ehemaligen Vermieter, einer Immobilienfirma, einen Rechtsstreit um Rückzahlungsansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis. Der Vermieter verpflichtete sich in einem Vergleich zur Zahlung von 1.100 € an den Ex-Mieter. Nachdem der Ex-Mieter das Ratenzahlungsangebot des Vermieters – 55 Monatsraten zu je 20 € – abgelehnt hatte, erfolgte die vollständige Zahlung erst nach Stellung einer Strafanzeige und Erteilung eines Zwangsvollstreckungsauftrags.
Drei Jahre später berichtete der Ex-Mieter unter namentlicher Nennung des Vermieters -sowie unter Nennung seines Namens- über diesen Vorgang auf Internet-Portalen, welche die Möglichkeit bieten, Firmen zu suchen und eine Bewertung abzugeben:
„Ende 2007 war ich leider gezwungen Herrn … bezüglich der Rückgabe meiner Mietkaution vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zu verklagen. Im November 2008 bekam ich dann vom Amtsgericht … einen Titel, der Herr … verpflichtete, 1.100 € an mich zu zahlen. Am 3.01.2009 bekam ich einen Brief von Herrn …, in dem er angeboten hat, die 1.100 € in 55 Monatsraten á 20 € zu bezahlen, da es im zur Zeit nicht möglich ist, die 1.100 € in einer Summe zu zahlen.
Erst nach Einschalten der Staatsanwaltschaft … und dem zuständigen Gerichtsvollzieher hat Herr … dann Ende Februar 2009 gezahlt. Mit Herrn … werde ich bestimmt keine Geschäfte mehr machen.“
Die Entscheidungen der Hamburger Gerichte[↑]
Der Vermieter begehrte im Ausgangsverfahren die Unterlassung dieser Äußerungen. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Ex-Mieter antragsgemäß1. Die angegriffene Äußerung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht, da nach der gebotenen Abwägung die Meinungsfreiheit des Ex-Mieters zurücktreten müsse. Wahre Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre dürften zwar nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, da im Bereich der Sozialsphäre dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein tendenziell größeres Gewicht zuzuerkennen sei. Dennoch überwiege vorliegend das Anonymitätsinteresse des Vermieters. Auch wenn ein öffentliches Interesse bei zukünftigen Geschäftspartnern oder Kunden zu bejahen sei, führten die konkreten Umstände des Ermittlungsverfahrens und die zeitlichen Abläufe dazu, dass von keinem besonders erheblichen öffentlichen Interesse zum Zeitpunkt der Verbreitung auszugehen sei. Es handle sich um einen Vorwurf im Bereich der mittleren Kriminalität. Hinzu komme, dass zwischen der Einleitung beziehungsweise Einstellung des Strafverfahrens und der Bewertung durch den Ex-Mieter drei Jahre vergangen seien und es sich um ein im Zeitpunkt der Berichterstattung bereits seit längerer Zeit erledigtes Ermittlungsverfahren handle. Vor dem Hintergrund der Gesamtumstände und der geschäftlichen Tätigkeit des Vermieters müsse von einer hohen Beeinträchtigung des Vermieters ausgegangen werden. Zudem komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Berichterstattung mit Namensnennung über strafrechtliche Ermittlungsverfahren nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berührten.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg wies die Berufung des Ex-Mieters zurück und führte ergänzend aus, dass das zögerliche Bezahlen einer titulierten Forderung kein Ereignis darstelle, an dem ein besonderes öffentliches Interesse bestehe2.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[↑]
Der Ex-Mieter wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts und rügt die Verletzung seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht sah das ebenso, nahm die Verfassungsbeschwerde zur Enscheidung an, stellte eine Verletzung des Ex-Mieters in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG durch die Urteile des Landgerichts Hamburgs und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg fest, hob beide Urteile auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht Hamburg:
Tatsachenbehauptungen und Meinungsfreiheit[↑]
Bei den angegriffenen Äußerungen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen und deshalb auch den Schutz der Meinungsfreiheit genießen3.
Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt, sondern steht gemäß Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere unter dem Schrankenvorbehalt der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die hier angewendeten Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB gehören. Jedoch haben die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Normen des einfachen Rechts die wertsetzende Bedeutung des beeinträchtigten Grundrechts zu berücksichtigen. Diesem Erfordernis werden die angegriffenen Entscheidungen nicht in hinreichendem Maße gerecht. Die Gerichte haben zwar nicht verkannt, dass die streitgegenständlichen Äußerungen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen und sind auch in eine Abwägung zwischen diesem Grundrecht des Ex-Mieters und den auf Seiten des Vermieters zu berücksichtigenden grundrechtlich geschützten Belangen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingetreten. Die Erwägungen der Gerichte werden aber der Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit nicht hinreichend gerecht.
Die Gerichte legen zunächst zutreffend dar, dass die Behauptung wahrer Tatsachen, die Vorgänge aus der Sozialsphäre betreffen, grundsätzlich hingenommen werden müsse, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es genehm ist4. Zu den hinzunehmenden Folgen der eigenen Entscheidungen und Verhaltensweisen gehören deshalb auch solche Beeinträchtigungen, die sich aus nachteiligen Reaktionen Dritter auf die Offenlegung wahrer Tatsachen ergeben, solange sie sich im Rahmen der üblichen Grenzen individueller Entfaltungschancen halten5. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht6.
Die Gerichte gehen weiter zutreffend davon aus, dass auch die Nennung des Namens im Rahmen einer solchen der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Bewertung das Persönlichkeitsrecht des Vermieters berührt. Hierbei darf der Einbruch in die persönliche Sphäre nicht weiter gehen, als eine angemessene Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert. Die für den Genannten entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere des geschilderten Verhaltens oder der sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen7. Eine ausreichend schwere Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Vermieters zeigen die angegriffenen Entscheidungen indes nicht auf und begründen nicht in tragfähiger Weise, dass der Vermieter die unbestritten wahren Äußerungen ausnahmsweise nicht hinnehmen muss. Sie lassen nicht erkennen, dass dem Vermieter ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung droht. Trotz der vom Ex-Mieter erstatteten Anzeige wird dem Vermieter keine strafrechtlich relevante Handlung vorgeworfen, sondern eine schleppende Zahlungsmoral. Vor diesem Hintergrund steht auch die namentliche Nennung des Vermieters, der seine Firma unter diesem Namen führt, nicht außer Verhältnis zum geschilderten Verhalten. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte hier ein öffentliches Informationsinteresse möglicher Kundinnen und Kunden des Vermieters bejahen.
Soweit die Gerichte darauf abstellen, dass sich der Ex-Mieter erst drei Jahre nach der Einstellung eines Strafverfahrens äußert, führt dies nicht zu einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Vermieters. Es würde den Ex-Mieter unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit einschränken, wenn nach einer solchen Zeitspanne im Rahmen einer subjektiven Bewertung des Geschäftsgebarens eines nach wie vor in gleicher Weise tätigen Gewerbebetreibers von ihm erlebte unstreitig wahre Tatsachen nicht mehr äußern dürfte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse klar erkennbar ist, und dass die Äußerungen auf den Portalen als Bewertung veröffentlicht wurden.
Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 3487/14
- LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2013 – 324 O 80/13[↩]
- OLG Hamburg, Urteil vom 04.11.2014 – 7 U 89/13[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 1, 15 f.; 90, 241, 247; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 97, 391, 403[↩]
- vgl. BVerfGE 97, 391, 404; BVerfG, Beschluss vom 08.06.2010 – 1 BvR 1745/06, Rn. 21[↩]
- vgl. BVerfGE 97, 391, 403; 99, 185, 196 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 35, 202, 232[↩]