Spätere Richtigstellung bei zulässiger Verdachtsberichterstattung

Hat ein Presseorgan unter Beachtung der Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung über den Verdacht einer Straftat berichtet, kann der Betroffene bei späterer Ausräumung des Verdachts und Fortwirken der Beeinträchtigung von dem Presseorgan nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung, sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangen, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde.

In Anlehnung an § 1004 BGB und verwandte Bestimmungen hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Betroffene vom Störer die Berichtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen kann, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen1. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des Berichtigungsanspruchs müssen jeweils grundrechtskonform konkretisiert werden. Dementsprechend unterscheidet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen verschiedenen Abstufungen des Berichtigungsanspruchs, etwa einem Widerruf2, einer Richtigstellung bei entstellender Einseitigkeit der Reportage3, einem Abrücken von übernommenen Äußerungen Dritter4 oder einer Richtigstellung, wenn eine Äußerung nur in einem Teilaspekt unwahr ist, der dem Leser durch ihren Kontext übermittelt wird5. Auch ein von der Rechtsprechung entwickelter „äußerungsrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch“, gerichtet auf eine ergänzende Meldung oder Mitteilung bei günstigem Ausgang eines Strafverfahrens nach ursprünglich rechtmäßiger Meldung über das Verfahren, begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken6. Schon in seinem Urteil vom 30.11.19717 hat der Bundesgerichtshof dem Betroffenen nach einem Bericht über seine nicht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung einen „Ergänzungsanspruch“ hinsichtlich des späteren Freispruchs zuerkannt. Auch die Erklärung, dass eine Behauptung nicht aufrechterhalten wird, teilweise als eingeschränkter Widerruf bezeichnet8, stellt eine Konkretisierung des Berichtigungsanspruchs dar9.

Um der Eigenart der hier in Rede stehenden Verdachtsberichterstattung gerecht zu werden und im Streitfall die dem Ausgleich der Interessen angemessene Konkretisierung eines Berichtigungsanspruch zu bestimmen, kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darauf an, ob die angegriffene Berichterstattung den Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung genügte. Nur im Falle einer von Anfang an unzulässigen Verdachtsberichterstattung wäre ein Richtigstellungsanspruch gegeben. Soweit das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit in seiner Hilfsbegründung verneint hat, erweist sich dies als rechtsfehlerhaft.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt10.

Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist11.

Bei der Erfassung des Aussagegehalts, die in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt12, muss eine beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden13. Dies gilt auch für die Beurteilung, ob es sich bei einer Äußerung um eine echte Frage handelt14.

Sind nach dem für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Vortrag der Beklagten die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten, so kann der Kläger nicht die begehrte Richtigstellung, sondern nur eine nachträgliche Mitteilung verlangen, die die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Berichterstattung nicht in Frage stellt und unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Klärung des Sachverhalts ausführt, dass der Verdacht nicht mehr aufrechterhalten wird.

Der fortdauernde Störungszustand ist spätestens seit der Ausräumung des Tatverdachts rechtswidrig.

Der in Anlehnung an § 1004 BGB entwickelte Berichtigungsanspruch zielt auf eine Folgenbeseitigung. Er setzt deshalb nicht voraus, dass eine in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingreifende Äußerung als von Anfang an rechtswidrig anzusehen ist. Abzustellen ist vielmehr auf die fortdauernde Wirkung einer Äußerung. In dieser Wirkung kann auch dann ein rechtswidriger Zustand liegen, wenn die Äußerung zwar zunächst gerechtfertigt war, die den Rechtfertigungsgrund ergebenden Tatsachen aber in der Folgezeit fortgefallen sind15. Dem widerspricht es entgegen den von der Revision geäußerten Zweifeln16 nicht, dass die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Besorgnis künftiger Beeinträchtigungen (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) in solchen Fällen nicht vermutet wird, sondern konkret festgestellt werden muss17; denn insoweit geht es um die spezifischen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs.

In der fortdauernden Wirkung einer rufbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptung liegt demzufolge unabhängig von ihrer ursprünglichen Rechtmäßigkeit ein von dem Betroffenen nicht zu duldender Störungszustand, wenn der Wahrheitsgehalt der Behauptung zwar zunächst ungeklärt war, sie sich aber nachträglich als unrichtig herausstellt. Zwar fallen solche Behauptungen nicht von vornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) heraus. Bei der deshalb erforderlichen Abwägung überwiegen jedoch die Belange des Betroffenen. Denn es gibt kein legitimes Interesse daran, an einer Behauptung auch nach Feststellung der Unwahrheit festzuhalten18.

Danach liegt im Streitfall eine rechtswidrige Störung vor, auch wenn die Berichterstattung als im Veröffentlichungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen ist. Denn vorliegend ist die Verdachtsbehauptung, der Kläger sei an den angeblichen Maßnahmen gegen R. beteiligt gewesen, als widerlegt anzusehen. Die von der Verdachtsberichterstattung ausgehende Rufbeeinträchtigung muss der Betroffene deshalb nicht länger hinnehmen.

Die Verlegerin ist auch für die rechtswidrige Störung verantwortlich. Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist nämlich – ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft – jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat19. Im Streitfall hat die Beklagte mit ihrer Verdachtsberichterstattung die Gefahr einer Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet, die sich mit der Ausräumung des Verdachts verwirklicht hat20. Dass sich dem Beitrag entnehmen lässt, dass die Autoren von der Vorläufigkeit des Berichteten ausgingen, ist insoweit unerheblich21.

Auch bei zulässiger Verdachtsberichterstattung kann bei späterer Entkräftung des Verdachts grundsätzlich ein Berichtigungsanspruch bestehen.Indes erfordert die eingetretene Störung bei zulässiger Verdachtsberichterstattung keine Richtigstellung.

Der Presse kann es nach den obigen Ausführungen zur Verdachtsberichterstattung nicht verwehrt werden, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Andernfalls könnte sie ihre Aufgabe, auf eine Klärung öffentlich bedeutsamer Vorgänge hinzuwirken, nicht erfüllen. Ebenso wenig wie es einen rechtfertigenden Grund gibt, an Behauptungen festzuhalten, deren Unwahrheit sich herausgestellt hat, ist aber ein rechtfertigender Grund erkennbar, derartige Behauptungen unberichtigt zu lassen, wenn sie die Rechte Dritter fortwirkend beeinträchtigen22 und diese die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

Ein Anspruch auf Abgabe einer die fortwirkende Beeinträchtigung beseitigenden Erklärung muss sich in den Grenzen des Notwendigen und Zumutbaren halten. Unter Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen ist die schonendste Maßnahme zu wählen, die zur Beseitigung des Störungszustandes geeignet ist23.

Die Verpflichtung eines Presseunternehmens zur Veröffentlichung einer Richtigstellung stellt einen erheblichen Eingriff in dessen Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK dar, denn die Presse darf zur Wahrung der Pressefreiheit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden, worüber sie berichten will24. Dieser Eingriff kann zwar nach einer Abwägung mit dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs gerechtfertigt sein, wenn eine Verdachtsäußerung als von Anfang an rechtswidrig anzusehen ist, etwa weil sie eine Vorverurteilung des Betroffenen enthält. Dies gilt jedoch nicht im Fall einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung, in dem der Äußernde offen darlegt, dass die mitgeteilte Einschätzung nicht endgültig ist, sondern auf Grund späterer Erkenntnisse möglicherweise revidiert werden muss. Tritt dieser von vornherein in Betracht gezogene Fall ein, ist es nicht erforderlich, dass der Äußernde von seiner Erklärung abrückt25. Würde die erst nachträglich als unwahr erkannte Äußerung uneingeschränkt mit Sanktionen belegt, stünde zu befürchten, dass der Kommunikationsprozess litte, weil risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden dürften. Damit wäre ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der bereits aus Gründen der Meinungsfreiheit vermieden werden muss26. Andererseits kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, dass sein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung zum Schutze der Pressefreiheit gänzlich zurücktritt.

Diese Güterabwägung führt zu einer gegenüber der Richtigstellung für die Presse weniger einschneidenden Abstufung des Berichtigungsanspruchs. Um die durch die Verdachtsäußerung hervorgerufene Störung abzustellen, ist es geeignet, erforderlich aber auch ausreichend, dass auf Verlangen des Betroffenen nachträglich mitgeteilt wird, dass der berichtete Verdacht nach Klärung des Sachverhalts nicht aufrechterhalten werde.

Bei zulässiger Verdachtsberichterstattung kann das Presseorgan nicht verpflichtet werden, sich selbst ins Unrecht zu setzen, wenn der geäußerte Verdacht sich später als unrichtig erweist. Deshalb kann der Anspruch nicht darauf gerichtet sein, dass auf die nachträgliche Mitteilung im Inhaltsverzeichnis oder im Text unter der Überschrift „Richtigstellung“ hingewiesen wird. Denn mit dieser Bezeichnung verbindet der unbefangene Durchschnittsleser, der sie nicht als Fachbegriff der Rechtssprache begreift, nicht nur die Vorstellung, dass der frühere Verdacht ausgeräumt worden ist, sondern dass die Berichterstattung falsch oder unzulässig war. Stattdessen ist ein neutraler Begriff zu wählen, der beispielsweise „Nachtrag zum Bericht vom …“ lauten kann.

Bei der Entscheidung über das schonendste Mittel ist diesem Gedanken insoweit Rechnung zu tragen, als die Erklärung ausreichend ist, dass der Verdacht nicht aufrechterhalten werde27. Um den Eindruck eines Fehlers durch die frühere Berichterstattung zu vermeiden, ist dabei ein Hinweis auf die zwischenzeitliche Klärung des Sachverhalts, deren Einzelheiten nicht ausgeführt werden müssen, aufzunehmen28.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 76/14

  1. BGH, Großer Zivilsenat, Beschluss vom 19.12 1960 – GSZ 1/60, BGHZ 34, 99, 102; BGH, Urteile vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 6; und vom 22.04.2008 – VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 11[]
  2. BGH, Urteil vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 6[]
  3. BGH, Urteil vom 22.12 1959 – VI ZR 175/58, BGHZ 31, 308, 318 f.[]
  4. BGH, Urteil vom 06.04.1976 – VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 189 ff.[]
  5. BGH, Urteil vom 22.06.1982 – VI ZR 251/80, NJW 1982, 2246, 2248; vgl. BVerfGE 97, 125, 150[]
  6. vgl. BVerfG, NJW 1997, 2589[]
  7. BGH, Urteil vom 30.11.1971 – VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325[]
  8. vgl. dazu Soehring in ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 14[]
  9. vgl. BVerfG, NJW 2004, 354, 355[]
  10. vgl. BGH, Urteile vom 30.01.1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23 f.; vom 22.04.2008 – VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35; und vom 17.12 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26 mwN[]
  11. vgl. BGH, Urteile vom 07.12 1999 – VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f. mwN; vom 11.12 2012 – VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rn. 26; und vom 17.12 2013 – VI ZR 211/12, aaO[]
  12. BGH, Urteile vom 30.01.1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21; und vom 27.05.2014 – VI ZR 153/13, VersR 2014, 970 Rn. 13; jeweils mwN[]
  13. st. Rspr.; z.B. BGH, Urteile vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 6; vom 30.01.1996 – VI ZR 386/94, aaO, 20; vom 27.05.2014 – VI ZR 153/13, aaO; jeweils mwN[]
  14. BGH, Urteil vom 09.12 2003 – VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034 f.; BVerfGE 85, 23, 33; BVerfG NJW 2014, 766, 767[]
  15. BGH, Urteile vom 10.07.1959 – VI ZR 149/58, NJW 1959, 2011, 2012; vom 11.01.1966 – VI ZR 221/63, NJW 1966, 647, 649; vom 30.11.1971 – VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325, 328 f.; BGH, Urteile vom 25.04.1958 – I ZR 97/57, NJW 1958, 1043; und vom 12.01.1960 – I ZR 30/58, JZ 1960, 701, 702; Kamps in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 49 Rn.19; Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 23 f.; a.A. Soehring in ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 3a f.[]
  16. ebenso Soehring, aaO Rn. 4a[]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1987 – VI ZR 195/86, NJW 1987, 2225, 2227 mwN[]
  18. BGH, Urteil vom 22.04.2008 – VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 34 f. mwN; BVerfGE 97, 125, 149; 99, 185, 197 f. mwN[]
  19. BGH, Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 24 mwN[]
  20. vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1971 – VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325, 328[]
  21. gegen eine Verantwortlichkeit des Äußernden in solchen Fällen allerdings Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 75[]
  22. BVerfGE 97, 125, 149; BVerfG, NJW 2004, 354, 355[]
  23. BGH, Urteile vom 03.06.1969 – VI ZR 17/68, WM 1969, 915, 917; vom 30.11.1971 – VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325, 333; vom 25.11.1986 – VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133, 138; BGH, Urteil vom 21.01.1960 – I ZR 30/58, JZ 1960, 701, 702 f.; Seyfarth, NJW 1999, 1287, 1294; MünchKomm-BGB/Rixecker, 6. Aufl., Anhang zu § 12 Rn. 223; Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 25; Kamps in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 49 Rn. 33 f., 49; vgl. auch BVerfGE 97, 125, 150[]
  24. BGH, Urteil vom 06.03.2007 – VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 18 f.[]
  25. vgl. BVerfG, NJW 1997, 2589; Lehr, AfP 2013, 7, 14[]
  26. BVerfG, AfP 2009, 480 ff.[]
  27. vgl. BVerfG, NJW 2004, 354, 355; BGH, Urteile vom 25.04.1958 – I ZR 97/57, NJW 1958, 1043; und vom 12.01.1960 – I ZR 30/58, JZ 1960, 701, 703; vgl. Soehring in ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 4a[]
  28. vgl. BGH, Urteil vom 12.01.1960 – I ZR 30/58, aaO[]