Da unendliche Geschichte: Das NSU-Verfahren und die Presseplätze
Die Posse um die Vergabe fester Sitzplätze für Journalisten für das NSU-Strafverfahren beim Oberlandesgericht München ist um zwei Karlsruher Kapitel reicher:
<h3>Der Online-Journalist</h3>
Am 1. Mai (kein Witz, dass Bundesverfassungsgericht hat offensichtlich am Tag der Arbeit gearbeitet) scheiterte ein Online-Journalist mit seinem Wunsch für einen Sitzplatz, das Bundesverfassungsgericht lehnte seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Zuteilung eines Sitzplatzes bzw. der Videoübertragung in einen weiteren Saal ab.
Der Antragsteller ist freier Journalist und Online-Journalist und wendet sich im Wesentlichen deshalb gegen die neue Verfügung des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. April 2013, weil das neue Verfahren keine Kontingente für freie und Online-Journalisten vorgesehen habe. Hilfsweise beantragt er die Videoübertragung des Prozesses.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist, so das Bundesverfassungsgericht, nach seinem Vorbringen offensichtlich nicht gegeben. Bei der Verteilung knapper Sitzplätze hat der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers einen erheblichen Ermessensspielraum. Das Bundesverfassungsgericht überprüft dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen. Es ist dagegen nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, eine Verteilungsentscheidung des Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt worden war. Ein Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lässt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre1.
Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach seinem Vorbringen offensichtlich nicht gegeben. Bei der Verteilung knapper Sitzplätze hat der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers einen erheblichen Ermessensspielraum. Das Bundesverfassungsgericht überprüft dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen2. Es ist dagegen nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, eine Verteilungsentscheidung des Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt worden war3. Ein Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lässt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten4.
<h3>Der Pechvogel</h3>
Härter traf es den freien Journalisten in der zweiten Verfassungsbeschwerde, die vom Bundesverfassungsgericht am 2. Mai nicht zur Entscheidung angenommen wurde:
Hier hatte ein freier Journalist eine Verfassungsbeschwerde eingereicht und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, der im ersten Akkreditierungsverfahren des Oberlandesgerichts München einen festen Sitzplatz erlangt hatte, im zweiten Durchgang im Losverfahren aber leer ausgegangen war. Er wandte sich daraufhin mit seiner Verfassungsbeschwerde und seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insbesondere aus Gründen des Vertrauensschutzes gegen die neue Verfügung des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. April 2013.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts unbegründet, weil Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt sind. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde hat sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Mai 2013 – 1 BvQ 13/13
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Mai 2013 – 1 BvR 1236/13
- vgl. BVerfGE 71, 158, 161; 111, 147, 152 f.; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 18, 85, 97 f.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18.03.2008 – 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, S. 1069[↩]
- BVerfGE 87, 331, 333[↩]