Pressearbeit der Polizei in NRW

Das nordrhein-westfälische Innenministerium in Düsseldorf hat in einem Runderlass Grundsätze für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in Nordrhein-Westfalen neu aufgestellt:

Allgemeine Ziele und Maßstäbe

Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit orientiert sich an folgenden Zielen und Maßstäben:

  • Sie erfüllt ihre Informationsverpflichtung nach § 4 Landespressegesetz NRW und schafft die Grundlage für eine objektive Berichterstattung in den Medien.
  • Sie verdeutlicht der Bevölkerung den gesetzlichen Auftrag der Polizei und wirbt für deren Leistungsfähigkeit.
  • Sie vermittelt ein objektives Bild der Polizei in der Öffentlichkeit; sie stärkt das Vertrauen in professionelle polizeiliche Aufgabenerledigung und damit das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung.
  • Sie informiert anlassbezogen die Öffentlichkeit, um diese zu sensibilisieren oder zur Mitwirkung zu veranlassen.
  • Sie fördert die Verhaltensweisen der Bürgerinnen und Bürger, die deren Sicherheit dienen und stärkt deren Bereitschaft, auch auf die Sicherheit der Mitmenschen zu achten.
  • Sie leitet zu gesetzeskonformem Verhalten an und bestärkt es.
  • Sie wirkt bei der Bewältigung publizistischer Krisen mit.
  • Sie fördert die Identifikation ihrer Beschäftigten mit den polizeilichen Aufgaben, Zielen und Strategien.

Ein Maßstab für die Zusammenarbeit mit den Medien sind darüber hinaus auch die „Richtlinien für die publizistische Arbeit nach den Empfehlungen des deutschen Presserats“ (Pressekodex) in der aktuell gültigen Fassung.

Inhalt der Presseauskünfte

Mitteilungen an die Presse haben sich grundsätzlich auf die Wiedergabe des Sachverhalts zu beschränken. Dies gilt insbesondere für Ermittlungsvorgänge.

Über Ermittlungsvorgänge wird so berichtet, dass die Identität betroffener Personen nicht preisgegeben wird. Insbesondere unterbleibt die Bekanntgabe von Namen, Namenskürzeln und Anschriften. Das gilt auch für die Bekanntgabe der Daten von Getöteten.

Im Falle der Öffentlichkeitsfahndung zu Zwecken der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr darf hiervon abgewichen werden, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Angaben über Körperschäden nach Unfällen, Suiziden bzw. Suizidversuchen oder Straftaten beschränken sich auf den Grad der Schwere. Über Personen der Zeitgeschichte sind ebenfalls entsprechende Angaben im erforderlichen Umfang zulässig. Wertende Feststellungen werden grundsätzlich nicht getroffen.

Äußerungen zur Vorwerfbarkeit eines Verhaltens oder über die Verantwortlichkeit von Personen unterbleiben grundsätzlich.

Auf die Zugehörigkeit zu einer Minderheit wird in der internen und externen Berichterstattung nur hingewiesen, wenn sie für das Verständnis eines Sachverhalts oder für die Herstellung eines sachlichen Bezugs zwingend erforderlich ist. Die „Leitlinien für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schutz nationaler Minderheiten vor Diskriminierungen“ sind zu beachten.

Die Inhalte von Presseauskünften werden so gestaltet, dass sie keine Tatanreize schaffen. Bei Straftaten, die zu einem Vermögensschaden geführt haben, werden grundsätzlich keine Schadenssummen mitgeteilt, es sei denn, die oder der Geschädigte hat dem zugestimmt oder es besteht ein überwiegendes Informationsinteresse. Über besondere Ermittlungsmethoden, -hilfen und -taktiken wird grundsätzlich nicht berichtet. Gleiches gilt für die Organisation, die Ausstattung und Ausrüstung von Spezialeinheiten.

Berichte über Straftaten sollen in der öffentlichen Darstellung genutzt werden, um Empfehlungen zur Verhütung von Kriminalität zu geben.

Über Vorfälle im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr wird nach Möglichkeit so berichtet, dass die Mitteilungen an die Medien zugleich verkehrssicherheitsfördernd und -aufklärend wirken.

Über beabsichtigte Personalmaßnahmen werden aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keine Auskünfte erteilt. Gleiches gilt für beabsichtigte oder getroffene Entscheidungen in Disziplinarverfahren.

Bei der Veröffentlichung von einsatzbezogenen Fotos, die nicht einem polizeilichen Zweck (z.B. Strafverfolgung, Gefahrenabwehr, Prävention) dienen, ist das Interesse von Fotojournalisten angemessen zu berücksichtigen

Presseauskünfte bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Presseauskünfte über strafrechtliche Ermittlungsverfahren erteilt grundsätzlich die Staatsanwaltschaft.

Die ermittlungsführende Polizeibehörde kann die Medien dann unterrichten, wenn die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis dazu im Einzelfall erteilt hat.

Bei Verbrechen gemäß § 74 Abs. 2 GVG, sonstigen der schweren Kriminalität zuzuordnenden Verbrechen und zu den Ermittlungen bei größeren Gefahren – und Schadenslagen (z.B. Explosionen, Flugunfällen, Eisenbahnunfällen) entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob, durch wen und in welcher Form die Medien unterrichtet werden.

In Ermittlungsverfahren, die wegen der Art oder des Umfangs der Beschuldigung (z.B. umfangreiche Korruptionsfälle), wegen der Persönlichkeit oder der Stellung eines Beteiligten (z.B. Straftaten von Personen, die im politischen Leben stehen oder von leitenden Amtsträgern im öffentlichen Dienst), oder aus anderen Gründen voraussichtlich Gegenstand von Berichten in den überörtlichen Medien sein werden, werden Presseauskünfte nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft abgegeben.

Ohne vorherige Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft kann die Polizei die Medien über Verkehrsstrafsachen und Strafsachen der leichten und mittleren Kriminalität unterrichten. Über die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten unterrichtet sie selbständig.

Ministerium für Inneres und Kommunales, Runderlass “Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen” vom 15. November 2011 – 401 – 58.02.05, MBl.NRW 2012, S. 1 – 20